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Motiv: Neben einer dunkelblauen Weltkugel schweben mehrere blaue Coronaviren. (Foto: J BOY - stock.adobe.com)
(Foto: J BOY - stock.adobe.com)
  • 02.04.2020

    Schweizer Grenzkontrollen: Einreisebestimmungen verschärft

  • Foto: Jan Heidemanns
    International

    Jan Heidemanns

    Tel.: 0651 9777-230
    Fax: 0651 9777-205
    heidemanns@trier.ihk.de

Bitte beachten Sie die detaillierten Schweizer Einreisebestimmungen, welche in der Weisung des Schweizer Staatssekretariats für Migration SEM vom 24.03.2020 aufgeführt sind. Es werden nur noch Meldebestätigungen für Dienstleistungserbringer (Selbstständige/ Entsandte Mitarbeiter) aus der EU erteilt, wenn der Einsatz im "überwiegend öffentlichen Interesse" der Schweiz laut COVID-19- Verordnung 2 liegt.

Eine Meldepflicht für selbstständige Dienstleistungserbringer und entsandte Mitarbeiter der EU, die in die Schweiz einreisen wollen, besteht ab dem 1 Tag unabhängig von der Branche und Art der Erwerbstätigkeit. Ohne Meldebestätigung wird Dienstleistungserbringern aus der EU die Einreise in die Schweiz verweigert.

Im überwiegenden öffentlichen Interesse gemäß COVID-19-Verordnung 2 liegen gemäß einer aktuellen Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) sowie einem darauf gestützten Rundschreiben des SEM jene Tätigkeiten, die den Schutz der Bevölkerung im Hinblick auf die Verbreitung der Krankheit sicherstellen. Dazu sind die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Landesversorgung aufrechtzuerhalten. Es können deshalb diejenigen Tätigkeiten berücksichtigt werden, welche die Verfügbarkeit von lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in den Bereichen Heilmittel und Pflege, Lebensmittel, Energie, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie sicherstellen.

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