Stadt/Gemeinde |
Saarburg |
Bezeichnung des Plans |
Teilgebiet "Gärten von Saarburg |
Art des Plans |
Bebauungsplan
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Beschreibung |
Die rund 25 ha umfassende Fläche der ehemaligen französischen Kaserne „Quartier de Lattre“ sowie der „FAMO-Kaserne“ in der Stadt Saarburg soll einer neuen, zivilen Nutzung in Form eines gemischten Stadtquartiers zugeführt werden. Der Entwicklungsprozess des Kasernengeländes erfolgt in mehreren Abschnitten. In einem ersten Entwicklungsschritt wurde bereits eine Teilfläche im Nordwesten mit Sondergebieten für die Nahversorgung sowie für ein Schulungszentrum überplant. Mit einem rund 0,5 ha großen Bebauungsplan zur Realisierung von Wohnbebauung erfolgte ein weiterer Schritt der Gebietsentwicklung. Zwischenzeitlich ist auch der Bebauungsplan „Quartier de Lattre, Teil III“ rechtskräftig, durch welchen ein weiterer Teilbereich des Kasernengeländes einer überwiegend wohnbaulichen Nutzung sowie in untergeordneten Teilbereichen einer gemischten Nutzung (ehem. Küchenhaus) zugeführt werden soll. In dem nun angestrebten, vierten Entwicklungsschritt sollen weitere Flächen der ehemaligen Kaserne einer neuen Nutzung zugeführt werden. Der vorliegende Bebauungsplan soll die Entwicklung des östlichen Teilbereichs der ehemaligen Kaserne für die Errichtung einer Dauergartenaustellung, den „Gärten von Saarburg“, nach dem Vorbild der niederländischen „De Tuinen van Appeltern“ ermöglichen. Ziel der Planung ist die Errichtung einer Dauergartenausstellung mit überwiegend Grünflächen bzw. begrünten Ausstellungsflächen sowie den zugehörigen Stellplatzanlagen. Nur vereinzelt werden im Wesentlichen bereits vorhandene Gebäude in das Konzept integriert. |
Plandokumente und Informationen |
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Rückmeldefrist an IHK |
23.05.2022 |
Ansprechpartner IHK Trier |
Wilfried Ebel |
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Bitte beachten Sie, dass allein die von der jeweiligen Anhörungsbehörde öffentlich ausgelegten Planunterlagen vollständig und verbindlich sind. Falls Sie Ihre Anregungen rechtsgültig äußern möchten, müssen Sie dies immer auch schriftlich gegenüber der jeweiligen Anhörungsbehörde tun.
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