Im Anschluss an unsere Meldung vom 18. Oktober 2021, in der
wir über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Lohnentfall geringfügig
Beschäftigter während des Lockdowns berichteten, folgt nun die nächste
richtungsweisende Entscheidung.
Am 29. November 2021 entschied das BAG, dass im Falle von
Kurzarbeit „auf Null“, d. h. dem kompletten Entfallen der Arbeitsverpflichtung,
der Urlaubsanspruch um diese Zeit zu kürzen ist. Die Erfurter Richter hielten
damit das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. März 2021 aufrecht. Zur
Begründung führten sie – wie auch schon der Europäische Gerichtshof – aus, dass
der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz der Erholung von den Strapazen und
Herausforderungen des Arbeitslebens dient. Wo die Arbeitnehmer diesen Strapazen
nicht ausgesetzt sind, z. B. bei Kurzarbeit auf Null, bedarf es auch keines Urlaubs.
Mit diesem Urteil hat das BAG den Arbeitgebern etwas mehr
Rechtssicherheit verschafft. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Sinn und Zweck
von Kurzarbeit auf der einen und dem Urlaubsanspruch auf der anderen Seite nicht
vereinbar gewesen. Das Instrument der Kurzarbeit, das sich von Beginn der
Pandemie an als effektives Werkzeug gegen Stellenabbau herausgestellt hat, soll
dem Erhalt des Arbeitsplatzes und der Vermeidung von Kündigungen dienen. Der
Arbeitgeber wird von der Beschäftigungspflicht (wenigstens zum Teil) befreit
und der Arbeitnehmer erhält einen Teil seines Arbeitslohns. Dementsprechend
sichern die Kurzarbeit bzw. das Kurzarbeitergeld die Hauptleistungspflichten
aus dem Arbeitsverhältnis ab.
Wenn durch das Instrument der Kurzarbeit nun auch noch der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer in voller Höhe erhalten bliebe, würde dieses „Notlaufprogramm“ aus dem Gleichgewicht geraten. Gleichzeitig würden dadurch diejenigen Beschäftigten benachteiligt, für die Kurzarbeit auf Null nicht angeordnet werden kann. Diese wären durch die Arbeit belasteter als ihre kurzarbeitenden Kollegen, hätten jedoch im Vergleich keinen höheren Urlaubsanspruch.