Erstmals Ende 2021 wurden auf EU-Ebene die Rahmenbedingungen zu sogenannten "entalkoholisierten" Weinerzeugnissen in die Verorrdnung zur Gemeinsamen Marktorganisation integriert. Diese Regelungen sind aktuell nicht kompatibel mit den schon länger bestehenden Regelungen des § 47a WeinVO, was in der Praxis derzeit zu Irritationen führt.
Das BMEL hat über eine pragmatische Übergangslösungs informiert, im Rahmen derer die "alkoholfreien Weine" bis Ende dieses Jahres entsprechend der bisherigen Praxis des § 47a weiter hergestellt werden dürfen. Die Regelung zu den "schäumenden Getränke aus alkoholfreiem Wein" soll darüber hinaus Aufrecht erhalten werden:
Weil bis zur kommenden Ernte keine ausreichende Menge geeigneter Weine zu beschaffen ist und weil die Verbraucher keinen Nachteil erleiden, erscheint aus Sicht des BMEL vertretbar, die Herstellung und Kennzeichnung gemäß § 47 Weinverordnung unbeanstandet zu lassen, bis sich die Hersteller mit der Ernte aus dem Jahr 2022 mit geeigneten Weinen eindecken können. Das BMEL wird daher bei nächster Gelegenheit für nach dieser Vorschrift hergestellte und gekennzeichnete Getränke eine Abverkaufsregelung in der Weinverordnung schaffen. Bis Dezember 2022 gemäß § 47 Weinverordnung hergestellte und gekennzeichnete Getränke wären demnach nicht zu beanstanden und dürften bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Die Länder haben dieser Vorgehensweise zugestimmt.