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01.01.2022

Neugefasst, geändert, ergänzt und abgeschafft


Dieser Text ist vom 01.01.2022 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Zum Jahreswechsel 2022 müssen sich Unternehmen auf eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen einstellen

Es ist erstaunlich: So monothematisch die Nachrichten der vergangenen knapp zwei Jahre auch waren, die Gesetzgebungsmaschinerie ist hiervon komplett unbeeindruckt. Hat sie zwar wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine erhebliche Beschleunigung erfahren, war sie dennoch gezwungen, auch andere Regelungsbereiche mit Nachschub zu versorgen. Die Ergebnisse dieser rastlosen Paragraphen-Produktion lassen sich ab dem 1. Januar 2022 wieder im Alltag bestaunen.

„Kaufrecht 2.0“
Die wohl einschneidendste Änderung erlebt das Kaufrecht. So wird eine neue Vertragskategorie in das BGB eingeführt, nämlich die „Verträge über digitale Produkte“. Damit wird der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung getragen. Insbesondere, da sich der Anwendungsbereich nicht nur auf den Kauf von Software und Apps beschränkt, sondern auch sogenannte Waren mit digitalen Elementen erfasst sind. Dabei handelt es sich um Produkte, die ihre Funktion nur dann ausschöpfen können, wenn sie mit digitalen Bestandteilen verbunden werden (zum Beispiel Smartwatches).
Dieses „digitalisierte Kaufrecht“ trägt auch der Tatsache Rechnung, dass sich technische Anforderungen stets ändern. So ist ein weiterer wichtiger Bestandteil der Reform die Aktualisierungspflicht, die den Verkäufern auferlegt wird. Da nur die wenigsten Verkäufer auch die Herstellung der Waren mit digitalen Inhalten übernehmen, sei bereits an dieser Stelle der Tipp gegeben, die Übernahme der Aktualisierungspflicht vertraglich mit dem Hersteller zu vereinbaren.
Aber auch auf dem analogen Sektor wartet die Kaufrechtsreform mit zahlreichen Änderungen auf. So wird zum einen die Grundlage zur Feststellung der Mangelfreiheit einer Sache, die Beschaffenheit, neu definiert. Beim Verbrauchsgüterkauf wird die Vermutungsregelung des Bestehens eines Mangels bei Gefahrübergang von sechs auf zwölf Monate verlängert. Das heißt, dass die Verkäufer nun zwölf Monate in der Beweispflicht sind, dass die Sache bei Übergabe ohne Mangel war. Hinzu kommen Neuerungen im Bereich der Fristsetzung zur Nacherfüllung, der Ablaufhemmung der Gewährleistungsfrist sowie Erschwernisse bei der vertraglichen Vereinbarung von Beschaffenheiten und Verkürzung von Gewährleistungsfristen bei gebrauchten Sachen.

Steigerung Mindestlohn
Pünktlich zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro brutto je Arbeitsstunde auf 9,82 Euro. Ab dem 1. Juli 2022 wird er dann nochmals auf 10,45 Euro erhöht. Daneben bleibt abzuwarten, wann die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarte Erhöhung auf 12,00 Euro einsetzt.

Mindestausbildungsvergütung steigt

Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt an. Seit 2020 ist diese im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, müssen für das erste Lehrjahr eine Vergütung von mindestens 585 Euro vorsehen. Für die folgenden Lehrjahre müssen entsprechende Aufschläge gezahlt werden

Minijobber
Wer kurzfristig Minijobber beschäftigt, muss der Minijobzentrale mitteilen, wo die Aushilfe während der Dauer der geringfügigen Beschäftigung krankenversichert ist. Daneben muss bei der Anmeldung von Minijobbern mitgeteilt werden, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben.

Plastiktüten
Viele Ladengeschäfte haben sie bereits aus dem Sortiment genommen, doch ab dem 1. Januar 2022 dürfen sie endgültig nicht mehr angeboten werden: Kunststoff-Tragetaschen. Alle Plastiktüten mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern dürfen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Es dürfen nur noch Mehrwegtragetaschen aus Kunststoff oder die sogenannten „Hemdchenbeutel“, also dünne Folientüten für Obst- und Gemüse, zur Verfügung gestellt beziehungsweise zum Verkauf angeboten werden.

Porto
Die allgemeine Preissteigerung macht auch vor der Briefpost nicht halt. Ab dem 1. Januar 2022 kosten Standard-, Kompakt, Groß- und Maxibriefe jeweils 5 Cent mehr. Für beispielsweise den Standardbrief werden dann 85 Cent statt bislang 80 Cent fällig.

EEG-Umlage und CO2-Abgabe

Dafür sinkt die EEG-Umlage von bislang 6,5 auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde. Wo dadurch günstigeres Licht ist, ist leider auch ein teurer Schatten. Die CO2-Abgabe steigt von 25 auf 30 Euro je Tonne, was einer Verteuerung von beispielsweise Heizöl um 1,6 Cent brutto pro Liter entspricht.


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