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01.09.2023
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Viele Gesellschaften müssen Verträge prüfen, anpassen oder ergänzen
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Dieser Text ist vom 01.09.2023 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Prüfungs- und Handlungsbedarf
Im Personengesellschaftsrecht, also bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) treten am 1. Januar 2024 zahlreiche Neuerungen in Kraft. Die Rechtsfähigkeit der GbR, die am Rechtsverkehr teilnehmen soll, wird ausdrücklich anerkannt und viele Regelungen für die Personengesellschaften werden geändert. Ein neues Gesellschaftsregister wird für mehr Transparenz bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts sorgen. Des Weiteren werden Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich auch für Angehörige freier Berufe geöffnet. Für viele Unternehmen besteht deshalb Bedarf, ihre Gesellschaftsverträge zu überprüfen, anzupassen oder zu ergänzen.
Alles Neu bei der GbR?
Eine wichtige Veränderung im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist, dass der Gesetzgeber der GbR ausdrücklich Rechtsfähigkeit verliehen hat. Die Gesellschaft verfügt damit, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, über eigenes Vermögen. Neben dieser rechtsfähigen wird es weiterhin eine nicht rechtsfähige GbR geben. Diese dient den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander, wird nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und verfügt über kein eigenes Vermögen.
Manche der bereits bestehenden rechtsfähigen BGB-Gesellschaften müssen sich im nächsten Jahr in dem neu geschaffenen Gesellschaftsregister beim Amtsgericht Wittlich eintragen lassen. Das Gesellschaftsregister ist ein separates Register, nicht zu verwechseln mit dem Handelsregister, in dem nur Kaufleute eingetragen werden. Die Eintragungspflicht betrifft GbRs, die selbst Gesellschafter in einer OHG, einer KG beziehungsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind oder Namensaktien einer Aktiengesellschaft (AG) halten. Ohne diese Registrierung können sie zukünftig ihre Rechte nicht mehr ausüben oder Änderungen an diesen Rechten vornehmen. Will eine GbR Gesellschafterin werden oder Namensaktien erwerben, so bedarf es ab dem nächsten Jahr zuvor einer Registrierung im Gesellschaftsregister. Hat eine BGB-Gesellschaft schon Rechte an Grundstücken oder an eingetragenen Schiffen und will diese ändern oder solche erwerben, so sieht das Gesetz ebenfalls eine Eintragungspflicht vor.
Die Anmeldung zur Eintragung der GbR und spätere Änderungen erfolgen durch alle Gesellschafter unter Einbindung eines Notars. Es muss dann der Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verwendet werden. Bei der Wahl des Firmennamens sind die firmenrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches zu beachten.
Alle anderen BGB-Gesellschaften können sich ab dem nächsten Jahr freiwillig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Vor einer solchen Eintragung sollte man sich jedoch mit den damit verbundenen Folgen und Pflichten befassen. So ist beispielsweise eine Löschung im Gesellschaftsregister nur noch nach Durchführung einer Liquidation möglich. Eine eingetragene GbR kann sich aber auch mittels eines Statuswechsels zu einer OHG oder KG weiterentwickeln. Die Rückkehr der registrierten zu einer nicht registrierten GbR ist aus Gründen der Transparenz und des Schutzes des Geschäftsverkehres jedoch nicht möglich.
Bestehende Gesellschaften sollten neben einer Registrierung im Gesellschaftsregister prüfen, ob die geänderten gesetzlichen Regelungen etwa zu Stimmkraft, Beschlussfassung, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis oder Ausscheiden eines Gesellschafters Änderungen oder Ergänzungen ihres Gesellschaftsvertrages erfordern.
Änderungen für Personenhandelsgesellschaften
Für die OHG und KG werden einige gesetzliche Vorgaben modernisiert. So haben auch die OHG und die KG ab dem nächsten Jahr die Möglichkeit, neben ihrem Verwaltungssitz einen abweichenden Vertragssitz festzulegen. Bestehende Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sollten deshalb ebenfalls die Zeit nutzen und etwaigen Anpassungs- und Ergänzungsbedarf ihrer Gesellschaftsverträge prüfen.
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