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  • 20.10.2022

    Mehrwegpflicht bei Essen und Getränken zum Mitnehmen

    Verpflichtendes Angebot von Mehrwegalternativen für Essen und Getränke zum Mitnehmen

  • Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Kevin Gläser

    Tel.: 0651 9777-530
    Fax: 0651 9777-505
    glaeser@trier.ihk.de

Wer Mahlzeiten oder Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss dafür ab dem 1. Januar 2023 neben den bisher üblichen Einwegbehältern oder -bechern auch Mehrwegbehältnisse anbieten.

Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben und müssen darüber auch informiert werden. Diese Mehrwegalternative darf, abgesehen von einem Pfand, den Verkaufspreis nicht erhöhen.

Ausnahmen werden nur für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und maximal fünf Mitarbeitern gemacht. Diese können alternativ auch von Verbrauchern mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen. Betroffen sind neben Restaurants, Cafés und Kantinen auch Lieferdienste. Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können demnach mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik Download

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