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  • 01.01.2022

    Luxemburg verschärft Entsendeauflagen

    Weitere Nachweise und Angaben sollen die Einhaltung der dortigen Arbeitsbedingungen belegen

  • Extern

    Christina Grewe

    Tel.: (06 51) 9 75 67-11
    grewe@eic-trier.de


Dieser Text ist vom 01.01.2022 und könnte inhaltlich veraltet sein.
Mit der Umsetzung der Entsenderichtlinie 2018 / 957 EU zur Änderung der RL 96 / 71 EG haben die EU-Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2020 den Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erweitert, die bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen anzuwenden sind. Vor allem gilt nun der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Aber auch die Modalitäten im Bereich der Reisekostenabrechnung sowie die Vorgaben bei auswärtiger Unterbringung von entsandten Mitarbeitern wurden präzisiert.
Luxemburg hat die Auflagen der RL 2018 / 957 EU mit dem Gesetz vom 15. Dezember 2020 umgesetzt und Ende Oktober 2021 die im Entsendeportal geforderten Angaben und Dokumente erneut angepasst. Dies soll der Luxemburger Arbeitsinspektion ITM die Kontrollen der Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen durch Entsendeunternehmen erleichtern.

Was hat sich geändert?
Unternehmen, die Einsätze auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrags mit einem Auftraggeber aus Luxemburg oder einem anderen Land durchführen, müssen im Vorfeld online ihre Mitarbeiter im Entsendeportal der ITM melden unter https://edetach.itm.lu/edetach/. Seit Ende Oktober 2021 werden in der Entsendemitteilung weitergehende Angaben zu den entsandten Mitarbeitern in Bezug auf den üblichen Wohnort sowie einer eventuellen auswärtigen Unterbringung gefordert. Unter der Rubrik „monatliche Meldung“ sind zudem neben den Lohndokumenten und den Stundenzetteln nun auch Dokumente zu den Abrechnungsmodalitäten in Bezug auf die Unterbringungskosten, den Verpflegungsmehraufwand sowie die Fahrtkosten im Entsendeportal hochzuladen. Bei Einsätzen, die länger als zwölf Monate dauern, kann der Ausnahmeantrag auf Aussetzung der erweiterten Luxemburger Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß RL 2018/ 957 EU für weitere sechs Monate direkt über das ITM-Entsendeportal gestellt werden.
Zudem gibt es nun in Luxemburg auch einen Nachweis über die erfolgte Entsendemitteilung. Dieser Nachweis ist dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Auftraggeber gegen seine Überwachungspflichten und es stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer keine Entsendemitteilung abgegeben hat, muss nun der Auftraggeber binnen acht Tagen nach Aufforderung durch die ITM für seinen Auftragnehmer eine Entsendemitteilung abgeben. Hierfür wurde im Entsendeportal eine neue Rubrik geschaffen.

Welche arbeitsrechtlichen Vorgaben gelten?
Bei Einsätzen im Großherzogtum sind neben den ohnehin geltenden groben arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften inklusive der Mindestlohnvorgaben auch sämtliche in den Luxemburger allgemeinverbindlichen Tarifverträgen aufgeführten Entlohnungsvorgaben zu beachten. Hierzu zählen die Grundvergütung in Anlehnung an die Qualifikation und Berufserfahrung der entsandten Mitarbeiter sowie Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen.  Informationen zu den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen im Großherzogtum gibt es unter https://itm.public.lu/de/conditions-travail.html.
Die wöchentlichen Arbeitszeiten liegen in Luxemburg analog zu Deutschland bei acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche; die Höchstarbeitszeiten bei zehn Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche. Anders als in Deutschland werden Überstunden dort wahlweise mit 40 Prozent Aufschlag oder 1,5 Stunden Zeitausgleich kompensiert. Tarifverträge können eine darüberhinausgehende Kompensation vorsehen.
Zudem hat Luxemburg die Anforderungen an Unterkünfte für entsandte Mitarbeiter verschärft. So gibt es klare Vorgaben an Hygiene, Sicherheit, Ausstattung und Mindestgröße der Unterkünfte. Ein Unterbringungsverbot besteht für industriell, handwerklich oder kommerziell genutzte Räumlichkeiten. Bei Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Vorgaben, die Entsendeauflagen sowie auch die Überwachungs- und Informationspflichten beim Einsatz von Nachunternehmern drohen Bußgelder in Höhe von 1 000 bis 5 000 Euro pro Mitarbeiter.


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