Das DEFRA (Department for Environment, Food and Rural Affairs) hat seine Website mit den Durchführungsbestimmungen aktualisiert und die Weinetikettierungsvorschriften zur Angebe des Importeurs oder Abfüllers präzisiert. Die
Verlängerung der Übergangsfrist bis Mai 2023 gilt demnach nur für Weine, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens (1. Mai 2021) hergestellt wurden. Für alle anderen Weine gilt die bereits bekannte Frist bis zum 30. September 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt können noch Angaben des EU-Importeurs oder Abfüllers verwendet werden. Ab dem 1. Oktober 2022 muss der GB-Importeur angegeben werden. Den Wortlaut der Bestimmungen finden Sie auf der Seite der DEFRA unter:
Labelling and selling wine imported from EU and non-EU countries to Great Britain