Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Hauptelement der gesetzlichen Regelungen für die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit dem EEG soll der Anteil Erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2050 auf mindestens 80 Prozent erhöht werden. Ausführliche Informationen zum aktuellen EEG bietet das Informationsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Bei Streitigkeiten und konkreten Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG dient die Clearingstelle EEG als zentrale Anlaufstelle. Sie gibt Empfehlungen zu abstrakten Rechtsfragen und kann von Anlagenbetreibern und Netzbetreibern gleichermaßen angerufen werden.
Die Regelungen des EEG betreffen unter anderem die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien, den Förderanspruch für die verschiedenen Technologiearten und Vermarktungsformen, die Ausnahmeregelungen für Eigenstromversorgung und stromkostenintensive Unternehmen sowie die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Anlagenbetreiber. Am 1. August 2014 ist das reformierte EEG in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen in Bezug zu den Regelungsinhalten sind:
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Ausbaukorridor und technologiespezifische Ausbaupfade
Der Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis 2025 40 bis 45 Prozent und bis 2035 55 bis 60 Prozent erreichen. Dazu werden technologiespezifische Mengenziele für den jährlichen Zubau festgelegt.
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Absenkung der Förderung
Die durchschnittliche Vergütung für neue EE-Anlagen soll von bisher 17 Cent/kWh auf 12 Cent/kWh sinken. Dazu werden die Förderung stufenweise gesenkt und der sog. atmende Deckel nun auch für Windenergie an Land und Biomasse eingeführt.
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Integration Erneuerbarer Energien in den Strommarkt
Eingeführt wird die verpflichtende Direktvermarktung mit einer gleitenden Marktprämie für Strom aus Erneuerbaren Energien. Das gilt seit 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 kW und ab 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen mit mindestens 100 kW.
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Ausschreibungsmodell für Förderhöhe
Ab 2017 soll die Höhe der finanziellen Förderung durch Ausschreibung im Wettbewerb ermittelt werden. In einem ersten Schritt ist eine Pilotausschreibung der Förderung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorgesehen.
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Eigenstromversorgung
Vom Grundsatz her wird das bisherige Eigenstromprivileg aufgehoben. Zukünftig müssen alle konventionellen Neuanlagen den vollen EEG-Umlagesatz für selbst erzeugten und verbrauchten Strom bezahlen. Neue EE-Anlagen und neue hocheffiziente KWK -Anlagen zahlen eine reduzierte EEG-Umlage von 40 Prozent. Bestandsanlagen sind vorerst von der EEG-Umlage ausgenommen.
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Besondere Ausgleichregelung
Künftig gilt die Ausnahmeregelung nur für stromintensive Unternehmen aus bestimmten Branchen, die in zwei Sektorenlisten des EEG festgelegt sind. Im Zuge der Reform wurde auch die dazugehörige Gebührenverordnung angepasst, die am 5. August 2014 in Kraft getreten ist.
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Anlagenregister
Mit der EEG-Reform wurde ein öffentliches Anlagenregister eingeführt, gesetzliche Grundlage ist die Anlagenregisterverordnung (AnlRegV). Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sind nun verpflichtet, alle neu in Betrieb genommen Anlagen bei der Bundesnetzagentur zu registrieren.
Öffentliches Anlagenregister und PV-Meldeportal
Seit dem 1. August 2014 sind Betreiber neu in Betrieb genommener Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zur Registrierung im Anlagenregister der Bundesnetzagentur verpflichtet, mit Ausnahme von Photovoltaikanlagen. Neue Anlagen werden erst dann nach dem EEG gefördert, wenn der Betreiber sie im Anlagenregister registrieren lässt. Die Meldung muss spätestens drei Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen, damit es nicht zu finanziellen Einbußen des Anlagenbetreibers kommt. Im Anlagenregister der Bundesnetzagentur werden ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien erfasst. Konventionelle Anlagen werden nicht erfasst, das gilt auch für konventionelle Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. Hintergrundinformationen zum Anlagenregister, zu den gesetzlichen Grundlagen und zu den einzelnen Meldepflichten stellt die Bundesnetzagentur auf ihren Internetseiten zur Verfügung.
Die Betreiber von Photovoltaikanlagen sind weiterhin verpflichtet, der Bundesnetzagentur Standort und Leistung dieser Anlagen zu melden. Andernfalls entfällt der Anspruch auf finanzielle Förderung des Stroms nach EEG. Meldungen werden ausschließlich über das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur erfasst.
Herkunftsnachweisregister (HKNR)
Seit dem 1. Januar 2013 erfolgt die rechtlich verbindliche Anerkennung, Übertragung und Verwertung sogenannter Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien ausschließlich über das Herkunftsnachweisregister (HKNR). Grundlage ist die Herkunftsnachweisverordnung (HkNV ). Herkunftsnachweise sind elektronische Dokumente und bescheinigen, wie und wo Strom aus Erneuerbaren Energien produziert wurde und sind damit Grundlage für die Stromkennzeichnung. Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien können sich für ihre produzierte und ins Netz eingespeiste Strommenge Herkunftsnachweise beim Umweltbundesamt ausstellen lassen, sofern der Strom nicht bereits nach EEG vergütet wird. Das Umweltbundesamt stellt auf seinen Internetseiten weiterführende Informationen zu Herkunftsnachweisen für Erneuerbare Energien zur Verfügung.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) setzt die Grundlagen für den Einsatz von Kraftwerken mit KWK-Technologie. Es regelt insbesondere die Abnahmeverpflichtung und die umlagefinanzierte Vergütung von Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen. KWK-Strom, der nach EEG finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Ab bestimmten brennstoffabhängigen Leistungsgrößen ist eine Genehmigung von KWK-Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzrecht erforderlich.
Nach dem KWKG erhalten Betreiber geförderter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zeitlich befristete Zuschlagszahlungen, sowohl für eingespeisten als auch selbst genutzten Strom. Dafür muss nach Inbetriebnahme der KWK-Anlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Bis auf Brennstoffzellenanlagen gilt für alle KWK-Anlagen ein Fernwärmeverdrängungsverbot, so dass neue KWK-Anlagen keine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK verdrängen. Zudem besteht für KWK-Anlagen die Möglichkeit einer vollständigen bzw. teilweisen Steuerentlastung für die eingesetzten Energieerzeugnisse nach § 53a bzw. § 53b Energiesteuergesetz (EnergieStG). Entsprechende Anträge sind bis zum 31. Dezember des Folgejahres beim Hauptzollamt zu stellen.
Erneuerbare Energien zur Wärmeversorgung
Eine verbindliche Vorgabe zur Nutzung Erneuerbarer Energien besteht nur nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Eigentümer neu zu errichtender Wohn- und Nichtwohngebäude. Diese müssen einen Teil des Energiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung und Raumkühlung mit Erneuerbaren Energien decken. Ersatzmaßnahmen, wie z.B. verbesserte Dämmmaßnahmen, Abwärmenutzung oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung sind im Gesetz geregelt. Weitergehende Informationen finden sich auf unseren Informationsseiten zu den Vorschriften im Gebäudebereich.