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07.01.2022

Eingetragene Kaufleute (e. K.) aufgepasst – Neues vom Transparenzregister

An dieser Stelle berichteten wir bereits öfter vom Transparenzregister. Zur Erinnerung: dieses neue Register dient der Bekämpfung von Geldwäsche und soll die wirtschaftlich Berechtigten (natürliche Personen) eines Unternehmens öffentlich darstellen.

Hierfür bestehen seitens der Unternehmen Eintragungspflichten. Eintragungspflichtig sind u. a. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) aber auch eingetragene Vereine (e. V.).

Keine Eintragungspflicht besteht für eingetragene Kaufleute (e. K.). Diese sind weder juristische Personen des Privatrechts noch eingetragene Personengesellschaften.

Nunmehr wurden seitens der Bundesanzeiger Verlag GmbH jedoch Gebührenbescheide für die Eintragung im Transparenzregister auch an eingetragene Kaufleute verschickt. Da ohne Eintragungspflicht aber auch keine Pflicht zur Zahlung von Gebühren besteht, sind diese Bescheide rechtswidrig.

Die Empfehlung des Transparenzregisters lautet, dass hiervon betroffene Unternehmen eine Mail an gebuehr@transparenzregister.de mit Aktenzeichen und Bitte um Überprüfung bzgl. e.K. senden. Dann folgt eine automatische Bestätigungsmail mit Vorgangsnummer. Die Prüfung könne wegen der hohen Anfragebelastung eine Weile dauern, aber mit dieser Bestätigungsmail sei das Unternehmen auf der sicheren Seite und solle solange nicht zahlen.

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