Diese Anpassungen betreffen insbesondere die Zertifizierung von importiertem Wein und den Import von Wein aus Neuseeland.
Wesentliche Änderungen:
- Zertifizierung von importierten Weinen: Die Liste der Zutaten muss nun nur noch für Weinbauerzeugnisse die nicht abgefüllt und gekennzeichnet sind angeben werden (in Feld 6 des VI-1-Dokumentes: „Beschreibung des eingeführten Erzeugnisses“).
- Import von Wein aus Neuseeland: Wein mit Ursprung Neuseeland kann mit einem vereinfachten VI-1 (reduziertes Analysebulletin) importiert werden
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (13.03.2025) in Kraft.
Den genauen Wortlaut der Verordnung finden Sie im EU-Amtsblatt.