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02.09.2019

EU-Mehrwertsteuerreform startet ab Januar 2020


Dieser Text ist vom 02.09.2019 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Quick fixes dienen als Interimslösung für das endgültige Mehrwertsteuersystem

Am 4. Oktober 2017 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem mit wesentlichen Reformen für den EU-Mehrwertsteuerraum vorgelegt. Zum ersten Januar 2020 tritt nun mit der Umsetzung der sogenannten Quick fixes (schnelle Ziele) als Interimslösung der erste Teil der EU-Mehrwertsteuerreform in Kraft. Die Quick fixes bringen Harmonisierungen und Vereinfachungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen in Konsignationslager sowie bei der Zuordnung der Warenbewegung in EU-Reihengeschäften. Darüber hinaus kommt es ab Januar zu Anpassungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Lieferungen.

Vereinfachungsregeln für Konsignationslagerlieferungen
Zurzeit herrscht innerhalb der EU eine bunte Regelvielfalt in Bezug auf die Anwendbarkeit von Vereinfachungsregeln bei grenzüberschreitenden Lieferungen mit Zwischenstopp in Konsignationslagern. Der neue Art. 17a MwStSystRL sieht die Anwendung einer EU-weiten Vereinfachungsregel für grenzüberschreitende Lieferungen in Konsignationslager vor. Das heißt die Verbringung von Waren in Konsignationslager wird künftig nicht mehr als Lieferung gegen Entgelt eingestuft und somit entfallen die umsatzsteuerliche Registrierung und die Deklaration des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Zielmarkt. Die Anwendung der Vereinfachungsregel ist allerdings an mehrere Voraussetzungen geknüpft. So darf zum Beispiel der leistende Unternehmer über keine USt-IdNr. des Bestimmungslandes verfügen und der Vertragspartner, der zum Zeitpunkt des Verbringens der Ware bereits festzustehen hat, muss eine USt-IdNr. des Bestimmungslandes vorweisen. Zudem müssen sich Verkäufer und Käufer an Registerpflichten halten und die Ware darf nicht länger als zwölf Monate im Konsignationslager verbleiben.

Zuordnung der Warenbewegung vereinheitlicht
Der neue Art. 36a MwStSystRL schafft erstmals eine EU-weit einheitliche Regelung bezüglich der Zuordnung der Warenbewegung in EU-Reihengeschäften, sofern einer der mittleren Unternehmer die Warenbewegung veranlasst. Als Zuordnungskriterium wird entgegen jüngster BFH und EuGH-Rechtsprechung auf die Transportveranlassung abgestellt. Eine Regelung für die Veranlassung der Warenbewegung durch den ersten oder den letzten Unternehmer in EU-Reihengeschäften wurde im neuen Art. 36a MwSt- SystRL nicht aufgenommen. Ist ein mittlerer Unternehmer Transportverantwortlicher, so ist in Anlehnung an Art. 36a, Abs. 1 MwStSystRL (neu) die Lieferung an den mittleren Unternehmer als bewegte Lieferung einzuordnen. Tritt der mittlere Unternehmer allerdings gegenüber seinem Vorlieferanten mit einer USt-IdNr. des Abgangslandes auf, dann ist in Anlehnung an Art. 36a, Abs. 2 MwStSystRL (neu) die Lieferung des mittleren Unternehmers an den nachfolgenden Abnehmer als bewegte Lieferung anzusehen. Das Wahlrecht des mittleren Unternehmers steuert sich also über die USt-IdNr.

Strengere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Mit dem neuen Art. 138, Abs. 1 MwSt-SystRL gewinnt die USt-IdNr. als Voraussetzung zur Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen stark an Bedeutung – denn künftig hat die USt-IdNr. nicht nur Indizwirkung sondern ist materielle Voraussetzung zur Steuerbefreiung. Zudem muss der leistende Unternehmer die innergemeinschaftliche Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung deklarieren. Darüber hinaus sieht der neue Art. 45a MwStDVO (282/2011) erstmalig EU-weit einheitliche Regelungen für die umsatzsteuerlichen Belegnachweise vor, die vergleichsweise rigide Anforderungen an die Steuerbefreiung stellen. Weitere Informationen zur EU-Mehrwertsteuerreform sind zugänglich im EIC-Leitfaden „Umsatzsteuer in der EU“ unter www.eic-trier.de.

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