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Motiv: Auf einem Tisch stehen ein Sparschwein und eine Kaffeetasse, liegen ein Notizblock mit Stift sowie mehrere Geldmünzen, eine Brille und ein Taschenrechner. (Foto: Tiko - Fotolia.com)
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  • 18.01.2021

    Corona-Unternehmenshilfen – keine rein nationale Angelegenheit

  • Foto: Raimund Fisch
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

    Raimund Fisch

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    Foto: Kevin Gläser
    Existenzgründung und Unternehmensförderung

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Die Bundesregierung hat für Unternehmen seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche finanzielle Unterstützungsmaßnahmen aufgesetzt. Und der Bedarf ist enorm: Allein für die November- und Dezemberhilfen wurden bislang mehr als 400 000 Anträge über ein Volumen von 6,2 Milliarden Euro gestellt, hiervon sind knapp 2 Milliarden Euro ausgezahlt. Für die Überbrückungshilfen I und II (mehr als 230 000 Anträge über 3,5 Milliarden Euro) flossen bereits etwa 2,7 Milliarden Euro.
Die Programme müssen nicht nur laufend an die aktuelle Beschlusslage zu den Pandemiemaßnahmen angepasst werden – so wird aktuell die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe bis 30. April und die Frist für die Überbrückungshilfe II bis 31. März verlängert. Die Programme unterliegen auch EU-beihilferechtlichen Regelungen.

Obergrenzen für die Beihilfen
Nationale Hilfsmaßnahmen, mit denen einzelne Mitgliedstaaten ihren Unternehmen unter die Arme greifen, müssen in Brüssel genehmigt werden. Mit Blick auf die Corona-Pandemie definierte die EU-Kommission im März 2020 einen rechtlichen Rahmen für diese Unterstützung – den sogenannten Temporary Framework. Wird auf nationaler Ebene der Beihilferahmen eingehalten, kann der nationale Gesetzgeber eigene Antragsvoraussetzungen festlegen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung von Obergrenzen.

Corona-Hilfsmaßnahmen in Deutschland
Für Sofort- und Überbrückungshilfen sowie außerordentliche Wirtschaftshilfen (November- und Dezemberhilfe) sind in Abhängigkeit von der jeweils maximalen Förderhöhe unterschiedliche Regelungen aus dem Temporary Framework relevant:


Beihilfeobergrenze pro Betrieb Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 De-minimis-Verordnung Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Soforthilfe des Bundes
bis 1 Million €
x
Überbrückungshilfe I
bis 1 Million €
x x
Überbrückungshilfe II
bis 3 Millionen €


x
November- und Dezemberhilfe
bis 1 Million €
x x
November- und Dezemberhilfe
bis 4 Millionen €
x x x

Die Kleinbeihilfenregelung (in deren Rahmen Beihilfen bis zu maximal 800 000 Euro gewährt werden dürfen) erlaubt zusammen mit der De-Minimis-Verordnung (maximal 200 000 Euro) über die gesamte Dauer des Beihilferahmens (in Bezug auf die De-Minimis-Verordnung für drei Steuerjahre) Beihilfen bis zu 1 Million Euro je Unternehmen. Diese Regelungen galten für die Soforthilfe des Bundes (März bis Mai 2020), die Überbrückungshilfe I (Juni bis August 2020) und sind aktuell für die November- und die Dezemberhilfe relevant.

Bei den Überbrückungshilfen II für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 steigt die Wahrscheinlichkeit, in Kombination mit gegebenenfalls bereits geleisteten Beihilfen die Grenze von 1 Million Euro zu überschreiten. Hier greift deshalb die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, der Teil des Beihilferahmens, der Zuschüsse bis 3 Millionen Euro je Unternehmen vorsieht – aktuell in einem Zeitrahmen von März bis Dezember 2020. Werden über November- und Dezemberhilfen mehr als 1 Million Euro je Unternehmen ausgezahlt, handelt es sich um "November- und Dezemberhilfe plus" – auch sie fallen dann unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der höheren Beihilfegrenze.  

Endabrechnungen erforderlich
Endabrechnungen sind nach Ablauf der EU-Rahmenregelungen – diese laufen bis Ende Juni 2021 – für alle Programme erforderlich. Bei den Programmen, die unter die Kleinbeihilfenregelung und die De-Minimis Verordnung fallen, müssen Unternehmen dann den Umsatzrückgang nachweisen, der zur Beantragung der Programme erforderlich ist. Das gilt also für die November- und Dezemberhilfe. Bei der Überbrückungshilfe II und in der „November- und Dezemberhilfe plus“ ist der Nachweis ungedeckter Fixkosten (Verluste) erforderlich. Auf dieser Basis entscheidet sich dann, ob die geleisteten Unterstützungszahlungen in vollem Umfang beihilferechtlich abgedeckt sind.

Über weitere Details informiert der Artikel "EU-Beihilferegelungen im Zusammenhang mit den Corona-Unternehmenshilfen".
Über Voraussetzungen und Antragstellung der wichtigsten Programme finden sich Informationen in einem Überblick des DIHK.

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