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25.11.2020

China - neues Exportkontrollgesetz

Inkrafttreten am 1. Dezember 2020, das Gesetz wurde am 17. Oktober 2020 vom Nationalen Volkskongress der VR China beschlossen.

Am 17. Oktober 2020 wurde vom Nationalen Volkskongress der VR China ein neues Exportkontrollgesetz verabschiedet, das am 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Es ist das erste nationale Gesetz zur Exportkontrolle der VR China. Die bisher geltenden Vorschriften waren in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut. Die neuen Vorgaben betreffen zum einen Unternehmen, die kontrollierte Güter aus China exportieren oder diese als Vor- oder Endprodukte verarbeiten und dann re-exportieren. Zum anderen müssen sich aber auch Unternehmen, die Anteile an chinesischen Unternehmen halten, mit den Regeln vertraut machen. Das Gesetz enthält an vielen Stellen unbestimmte Rechtsbegriffe und es fehlen (noch) Durchführungsvorschriften. Genauere Auswirkungen
werden sich daher erst mit der Praxis zeigen.

Kontrollierte Güter

Kontrolliert wird nach dem Gesetz die Ausfuhr von

  1. Dual-Use-Gütern,
  2. militärischen Gütern
  3. nuklearen Gütern und
  4. anderen Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der nationalen Interessen sowie mit der Erfüllung von Antiproliferations- und anderen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen.

Diese Güter werden in Listen – ggf. auch nur temporär – aufgeführt. Darüber hinaus kann auch die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß oder wissen muss oder ihm von den chinesischen Exportkontrollbehörden mitgeteilt wird, dass die zu exportierende Ware

  1. die nationale Sicherheit oder nationale Interessen verletzen könnten oder
  2. der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten oder
  3. eine Verwendung zu terroristischen Zwecken droht (sog. Catch-all-Regelung).

Anwendungsbereich


Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sowohl den Transfer von kontrollierten Waren aus dem chinesischen Territorium als auch die Bereitstellung kontrollierter Waren durch chinesische Staatsangehörige, juristische Personen oder andere Organisationen an ausländische natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen. Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone.

Mögliche Konsequenzen


Denjenigen, die gegen das Gesetz verstoßen und dadurch die nationale Sicherheit oder die nationalen Interessen der VR China gefährden oder die Erfüllung seiner Antiproliferations- und anderer internationaler Verpflichtungen behindern, drohen nach dem chinesischen Exportkontrollgesetz hohe Geldbußen sowie verwaltungsrechtliche, zollrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen. Dies beinhaltet ggf. auch negative Auswirkungen auf das Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China und damit verbundene weitere Einschränkungen. Auch Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China sollen geahndet werden.

Das Gesetz berechtigt die VR China ferner, gegenseitige Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine ausländische Regierung die Exportkontrollmaßnahmen missbraucht und dadurch die nationale Sicherheit und die nationalen Interessen Chinas gefährdet.

Die chinesischen Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten etc.

Informationsveranstaltung


Die IHK Pfalz, mit Länderschwerpunkt China, bietet am 2. Dezember eine Informationsveranstaltung zum Thema an. Weitere Informationen unter www.pfalz.ihk24.de.


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