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 (Foto: Wolfilser - stock.adobe.com)
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  • 19.12.2022

    Bundestag und Bundesrat verabschieden Gas- und Strompreisbremse

    Der Bundestag und der Bundesrat haben die Einführung von Obergrenzen für Strom- und Gastarife bestätigt. Diese sollen ab März in Kraft treten, aber auch rückwirkend für Januar und Februar gelten.

  • Foto: Christian Kien
    Innovation, Umwelt, Energie

    Christian Kien

    Tel.: 0651 9777-540
    Fax: 0651 9777-505
    kien@trier.ihk.de

Der Bundestag und der Bundesrat haben das aufwendige Gesetzgebungsprogramm zur Deckelung der Strom- und Gaspreise beschlossen. Ab Januar werden Unternehmen und Privatpersonen durch diese Maßnahme von den enormen Energiepreisen entlastet.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

Strom- und Gaspreisbremse

Strom:
Ab 1. März 2023 wird die Strompreisbremse rückwirkend für die Monate Januar und Februar gelten und bis zum 30. April 2024 bestehen. Für Unternehmen und Privatpersonen mit einem Jahresstromverbrauch von bis zu 30000 Kilowattstunden wird der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto gedeckelt. Dieser Deckel gilt für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers.
Bei Industriekunden (Verbrauch > 30000 kWh/a) liegt der Deckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde netto und gilt für 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für die restlichen Verbräuche gilt der vereinbarte Vertragspreis.

Gas:
Für Unternehmen und Privathaushalte (SLP - Standardlastprofil) mit einem Jahresverbrauch an Gas unter 1,5 Millionen kWh soll der Gaspreis zwischen März 2023 und April 2024 auf 12 Cent pro Kilowattstunde begrenzt werden, was für 80 Prozent des gemessenen Verbrauchs von 2021 gilt.
Für Großverbraucher der Industrie (RLM – Registrierende Leistungsmessung) wird für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs ein Preis von sieben Cent netto gelten.
Auch hier gilt für die restlichen Verbräuche der vereinbarte Vertragspreis.

Boni und Dividendenzahlungen

Für das Jahr 2023 gilt: Unternehmen, die Hilfen von mehr als 25 Millionen Euro in Anspruch nehmen möchten, müssen sich auf Einschränkungen bei der Zahlung von Bonuszahlungen an Manager und Dividendenausschüttungen an Aktionäre einstellen. Ab diesem Betrag dürfen keine neuen Boni und Boni-Erhöhungen gezahlt werden. Werden Hilfen von mehr als 50 Millionen Euro in Anspruch genommen, dürfen gar keine Boni und Dividenden gezahlt werden.

Hinweis:
Zur Thematik der Strom- und Gaspreisbremse hat die DIHK am 20. und 21.12. Webinare durchgeführt. Die Webinaraufzeichnungen werden über die Homepage der IHK abrufbar sein.

Antworten und weitergehende Informationen zu den wichtigsten Fragen sind zudem unter den FAQ des BMWK direkt zu finden.

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