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  • 29.07.2022

    Auslegungshinweise für den Umgang mit Einwilligungen im Rahmen von Telefonwerbung

  • Foto: Jennifer Schöpf-Holweck
    Recht und Organisation

    Jennifer Schöpf-Holweck

    Tel.: 0651 9777-601
    Fax: 0651 9777-605
    schoepf-holweck@trier.ihk.de


Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 06. Juli 2022 Auslegungshinweise zur Dokumentation von Einwilligungen im Rahmen von Telefonwerbung veröffentlicht, die die entsprechenden Pflichten aus § 7a UWG konkretisieren. Bei Verstößen gegen die gesetzliche Dokumentationspflicht kann die BNetzA ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Unternehmen müssen bei Telefonmarketing die vorherige ausdrückliche Einwilligung zur Telefonwerbung dokumentieren. Das ergibt sich aus
§ 7a UWG, der durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Oktober 2021 geändert wurde. Den Nachweis der Einwilligung muss ab Erteilung für fünf Jahre aufbewahrt werden. Nach jeder Verwendung der Einwilligung beginnt der Fristlauf von neuem. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die Nachweise unverzüglich vorzulegen. 

Bei Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher kann sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 Euro fällig werden.
Gleiches gilt für Telefonwerbung mit unterdrückter Telefonnummer. 

In den Anwendungshinweisen stellt die BNetzA zunächst den Kreis der dokumentationspflichtigen Unternehmen dar. Anschließend beschreibt sie unter anderem den Umfang der Dokumentationspflicht und die Berechnung der Aufbewahrungsfrist. Berücksichtigt werden dabei
insbesondere markttypische Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggebern von Werbeanrufen und Callcenterdienstleistern. Schließlich behandeln die Auslegungshinweise die Folgen eines Verstoßes gegen die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sowie die Reichweite der
Vorlagepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur.

Zentrales Ziel der Dokumentationspflicht ist es laut BNetzA, einen jederzeit verfügbaren, rechtssicheren Nachweis über das Vorliegen einer Werbeeinwilligung derjenigen Personen zu ermöglichen, die zu Werbezwecken angerufen werden. Der Nachweis müsse authentisch und nach dem Stand der Technik gegen Manipulation geschützt sein sowie belegen, dass die Werbeeinwilligung rechtmäßig entstanden ist und in ihrer Reichweite den Werbeanruf abdeckt, der gegenüber den Einwilligenden durchgeführt werden soll. Der Normadressat – also das Unternehmen – müsse hierfür alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.

Auch bezüglich der Art und Weise der Einwilligung werden Auslegungshilfen an die Hand gegeben. Hierbei wird als Beispiel u. a. auf ein Online-Gewinnspiel Bezug genommen. Wird eine Einwilligung im Rahmen eines Online-Gewinnspiels eingeholt, sind in die Dokumentation auch folgende Angaben aufzunehmen: verwendete URL, Einbettung in soziale Netzwerke, Gestaltungsnachweis (bspw. Screenshot), Informationen zu Widerrufsmöglichkeiten und – sofern dort Angaben zur Verwendung der Werbeeinwilligung oder zu einer Kopplung mit dem Gewinnspiel gemacht werden – Datenschutz- und Teilnahmebedingungen. Dies alles dient laut BNetzA insbesondere dem gesetzgeberischen Ziel, auf eine
effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung hinzuwirken. 

Für den Fall, dass eine Einwilligung erteilt worden ist, wird im Weiteren zu den Prozessen für den Fall einer Änderung oder eines Widerrufs Stellung genommen ebenso wie zu Aufbewahrungspflichten, dem Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften oder dem Umgang mit Alteinwilligungen. Im Bereich der Alteinwilligungen wird darauf hingewiesen, dass auch vor der Einführung des § 7a UWG Nachweispflichten bestanden, die sich aus der DSGVO begründet haben.

Die Pressemeldung der BNetzA finden Sie hier und die Auslegungshinweise hier.

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