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IHK Trier


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  • 03.05.2022

    Ägypten - Änderung der Ausführungsverordnung zum Zollgesetz

    IHK-Bescheinigung und konsularische Legalisierung entfällt für Handelsrechnungen

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

Die Deutsch-Arabische Industrie- und Handelskammer (AHK Ägypten) informiert, dass gemäß Mitteilung des Finanzministers Nr. 430 von 2021 über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen (Beschluss siehe Anlage 1, arabisch).

Die Handelsrechnung selbst muss allerdings den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen.

Es wird empfohlen, im Zweifel durch eine Rücksprache mit dem Importeur zu klären, ob dennoch eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.

Für Rückfragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:

Tel.: +202 3333 8466

Fax: +202 3336 8026

Email: jasmin.hussein@ahk-mena.com

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