Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik nach Themen, Beschäftigung
3.1 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort in den kreisfreien Städten und Landkreisen nach Geschlecht, Beschäftigungsumfang sowie nach deutschen und ausländischen Beschäftigten
30.06.2022
Verwaltungs-
bezirk |
insgesamt
|
männlich
|
weiblich
|
Deutsche
|
Ausländer
|
Beschäftigte in Vollzeit
|
Beschäftigte in Teilzeit
|
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Stadt Trier | 56 128 | 26 737 | 29 391 | 50 157 | 5970 | 37 475 | 18 653 |
Landkreis Bernkastel-Wittlich | 42 069 | 23 121 | 18 948 | 36 106 | 5963 | 30 369 | 11 700 |
Eifelkreis Bitburg-Prüm | 29 265 | 15 959 | 13 306 | 26 133 | 3132 | 21 093 | 8172 |
Landkreis Vulkaneifel | 20 440 | 10 587 | 9853 | 18 652 | 1787 | 14 313 | 6127 |
Landkreis Trier-Saarburg | 32 263 | 17 114 | 15 149 | 27 909 | 4354 | 22 032 | 9882 |
IHK-Bezirk Trier | 179 822 | 93 371 | 86 451 | 158 273 | 21 548 | 125 025 | 54 797 |
Rheinland-Pfalz | 1 479 655 | 788 784 | 690 871 | 1 271 319 | 208 320 | 1 031 351 | 448 304 |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu entrichten sind. In der Regel werden alle Arbeiter und Angestellten von der Sozialversicherungspflicht erfasst. In wenigen Fällen besteht auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht. Unbezahlt mithelfende Familienangehörige und Beamte zählen grundsätzlich nicht zu dieser Gruppe. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden bei den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern nicht nachgewiesen.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu entrichten sind. In der Regel werden alle Arbeiter und Angestellten von der Sozialversicherungspflicht erfasst. In wenigen Fällen besteht auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht. Unbezahlt mithelfende Familienangehörige und Beamte zählen grundsätzlich nicht zu dieser Gruppe. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden bei den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern nicht nachgewiesen.
Quelle: Statistisches Bundesamt