Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Statistik nach Themen, Beschäftigung
3.1 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort in den kreisfreien Städten und Landkreisen nach Geschlecht, Beschäftigungsumfang sowie nach deutschen und ausländischen Beschäftigten
31.12.2022
Verwaltungs-
bezirk |
insgesamt
|
männlich
|
weiblich
|
Deutsche
|
Ausländer
|
Beschäftigte in Vollzeit
|
Beschäftigte in Teilzeit
|
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Stadt Trier | 55 882 | 26 478 | 29 404 | 49 397 | 6485 | 37 051 | 18 831 |
Landkreis Bernkastel-Wittlich | 42 795 | 23 652 | 19 143 | 37 099 | 5696 | 31 116 | 11 679 |
Eifelkreis Bitburg-Prüm | 29 446 | 15 992 | 13 454 | 26 281 | 3165 | 21 128 | 8318 |
Landkreis Vulkaneifel | 20 491 | 10 646 | 9845 | 18 689 | 1802 | 14 364 | 6127 |
Landkreis Trier-Saarburg | 30 871 | 16 039 | 14 832 | 26 717 | 4154 | 20 964 | 9907 |
IHK-Bezirk Trier | 179 485 | 92 807 | 86 678 |
158 183 | 21 302 | 124 623 | 54 862 |
Rheinland-Pfalz | 1 485 072 | 788 992 | 696 080 | 1 277 392 | 207 680 | 1 035 784 | 449 288 |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu entrichten sind. In der Regel werden alle Arbeiter und Angestellten von der Sozialversicherungspflicht erfasst. In wenigen Fällen besteht auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht. Unbezahlt mithelfende Familienangehörige und Beamte zählen grundsätzlich nicht zu dieser Gruppe. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden bei den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern nicht nachgewiesen.
Quelle: Statistisches Bundesamt
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig sind oder für die von den Arbeitgebern Beitragsanteile zu entrichten sind. In der Regel werden alle Arbeiter und Angestellten von der Sozialversicherungspflicht erfasst. In wenigen Fällen besteht auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht. Unbezahlt mithelfende Familienangehörige und Beamte zählen grundsätzlich nicht zu dieser Gruppe. Ausschließlich geringfügig entlohnte Personen, die nur wegen der gesetzlichen Neuregelung in den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gelangt sind, werden bei den sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern nicht nachgewiesen.
Quelle: Statistisches Bundesamt