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Hier greift die "Bundesnotbremse"

Das sind die wichtigsten Regelungen des Infektionsschutzgesetzes im Einzelnen

Am 23. April tritt die so genannte Bundesnotbremse in Kraft. Sie sieht eine Reihe bundeseinheitlicher Maßnahmen vor, falls ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreitet. Dazu zählen:

Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.
Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles offen, was nicht ausdrücklich untersagt wird, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches (Detailregelungen siehe unten).

Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen:
Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten:
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. 

Ausgangsbeschränkungen:
Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. 

Kein Präsenzunterrichtbei einer Inzidenz über 165:
Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

Homeoffice:
Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist (Details unten).

Hier finden Sie das Infektionsschutzgesetz in Gänze.
  • Informationen für den Einzelhandel

    Quadratmeterregelung bei geöffneten Geschäften:
    In Geschäften mit weniger als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf nur je eine Person pro 20 Quadratmeter eingelassen werden. Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen nur je eine Person pro 40 Quadratmeter einlassen. Natürlich gilt auch weiterhin die Pflicht, dass in geschlossenen Räumen eine Gesichtsmaske zu tragen ist. Der Verkauf von Waren, die über das „übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen” ist untersagt.

    Bei Inzidenz 100 bis 150 Click & Meet:
    Unabhängig von der Gesamtverkaufsfläche gilt dann eine Beschränkung von je einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Die Kunden müssen einen negativen Coronatest vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Und die Geschäftsinhaber müssen die Kontaktdaten – Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift – der Kunden aufnehmen und auch den Zeitraum des Aufenthalts erheben.

    Click-and-Collect bleibt unabhängig vom Inzidenzwert möglich. Ladenbetreiber sollen sicherstellen, dass lange Schlangen vermieden werden, etwa durch gestaffelte Zeitfenster für die Abholung.
  • Informationen für Arbeitgeber

    Unternehmen müssen all ihren Angestellten künftig zwei Corona-Tests pro Woche anbieten. Es kann sich dabei um Schnell- oder Selbsttests handeln. Weiterhin ist ausreichend, dass Arbeitgeber dazu lediglich den Nachweis über die Bestellung der benötigten Testmengen oder über die Vereinbarung mit externen Dienstleistern über die Testung der Beschäftigten dokumentieren. Allerdings müssen diese Nachweise nicht mehr nur für vier Wochen, sondern bis zum 30. Juni 2021 aufbewahrt werden.

    Außerdem werden Arbeitnehmer verpflichtet, Homeoffice-Angebote anzunehmen. Die Beschäftigten haben Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn es ihnen möglich ist und ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.

    Die neuen Regelungen sollen zeitgleich nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich bereits am kommenden Wochenende der Fall sein.

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