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  • Ursprungszeugnis

  • Foto: Gudrun Wewering
    International

    Gudrun Wewering

    Tel.: 0651 9777-210
    Fax: 0651 9777-205
    wewering@trier.ihk.de

    Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    Fax: 0651 9777-205
    lex@trier.ihk.de

Im internationalen Warenverkehr wird häufig zum Nachweis des handelspolitischen Ursprungs für

  • die Kontrolle von Warenströmen
  • die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • den Abschluss von Exportkreditversicherungen
  • die Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
  • die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
  • im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen

ein sogenanntes Ursprungszeugnis verlangt. In Deutschland sind die IHKs zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen und der Bescheinigung von Handelsrechnungen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 3 IHKG vom 18. Dezember 1956

  • Bestimmung des Ursprungs und Nachweise

    Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets (Art. 60 Abs. 1 UZK). Sind an der Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt, gelten die Produkte als Ursprungsware des Landes oder Gebiets, in dem sie derletzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden (Art. 60 Abs. 2 UZK).

    Erfolgte die vollständige Gewinnung/Herstellung oder die letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- und Verarbeitung im eigenen Betrieb, so ist dies auf dem Antrag anzugeben. Bei Handelsware sind der IHK Nachweise vorzulegen, aus denen sich der Ursprung der Ware ergibt. Hierzu zählen:

    • Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen ausgestellt wurden (IHKs, Ministerien etc.)

    • Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen bescheinigt wurden (IHKs, Ministerien etc.)

    • (Langzeit-) Erklärungen-IHK für den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59-61 Zollkodex der Union (UZK)

    • Einzel- oder Langzeit-Lieferantenerklärungenfür Waren mit Präferenzusprungseigenschaft, wenn keine Kumulierung angewendet wurde

    • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen (z. B. REX-Erklärungen)

    • Herstellererklärung aus der EU

  • Antrag und Ausstellung

    Die IHK stellt nur auf Antrag Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller seinen Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat und die Ware versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet.Die Dokumente werden über eine Webanwendung mit passwortgeschütztem Zugang beantragt und nach Bewilligung durch die IHK im Unternehmen mit Dienstsiegel der IHK ausgedruckt. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
  • Angaben des Antragstellers im Ursprungszeugnis

    Feld 1 / Absender
    Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung. Der Name des Unternehmens und die Anschrift sind vollständig anzugeben.

    Feld 2 / Empfänger
    Anschrift des Empfängers, wenn dieser nicht bekannt ist, muss mindestens das Zielland angegeben werden.

    Feld 3 / Ursprungsland
    Offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes. Es gelten hierbei folgende Grundsätze:

    • für Waren, die ihren Ursprung in der Europäischen Union haben, ist grundsätzlich die Bezeichnung "Europäische Union" zu verwenden;
    • für Waren, die ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann die Bezeichnung des betreffenden Mitgliedstaates mit dem Zusatz "(Europäische Union)" verwendet werden, z. B. Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union), Niederlande (Europäische Union),
    • für Waren, die ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben, werden die Vorschriften über den Ursprung und die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sinngemäß angewandt. Es muss die offizielle Bezeichnung des in Betracht kommenden Ursprungslandes verwendet werden;
    • korrekte Übersetzungen in anderen Sprachen sowie die Verwendung der ISO-Ländercodes sind zulässig.

    Feld 4 / Angaben zur Beförderungsart
    Auf die Beförderungsart (Lkw, Schiff etc.) kann hingewiesen werden.

    Feld 5 / Bemerkungen
    Hier kann auf die Importlizenznummer, die interne Auftrags-Nummer, die Akkreditivnummer oder eine Zweitausstellung hingewiesen werden.

    Feld 6 / Laufende Nummer, Zeichen, Nummern...
    Aufzuführen sind die Anzahl und die Art der Packstücke (1 Karton, 2 Paletten etc.) und die Warenbezeichnung. Bei mehreren Warenarten und/oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufenden Nummern zu erfolgen. Der Warenwert, Hinweise auf den Hersteller sowie „Made-in…“-Erklärungen dürfen nicht aufgeführt werden. Dies ist nur auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses möglich.

    Feld 7 / Menge
    Mengenangaben in kg, Liter, Stück, Meter, Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Brutto- und das Nettogewicht anzugeben.

    Feld 8 (nur im Antrag) / Der Unterzeichner
    Es muss unbedingt angekreuzt werden, ob die Ware „im eigenen Betrieb in der BR Deutschland“ oder „in einem anderen Betrieb“ hergestellt wurde. Ist die Ware in einem anderen Betrieb hergestellt worden, ist auf Verlangen der IHK ein entsprechender Ursprungsnachweis (siehe Auflistung) vorzulegen.

    Feld 9 (nur im Antrag) / Antragsteller, wenn nicht Absender
    Nur ausfüllen, wenn Antragsteller und Absender in (Feld 1) nicht identisch sind. Achtung: Der Antragsteller muss in diesem Fall über eine Vollmacht des Absenders verfügen!

    Ort, Datum und Unterschrift des Antragstellers (handschriftlich). Diese Unterschrift muss bei der zuständigen IHK hinterlegt sein

    Rückseite des Ursprungszeugnisses

    Hier können Angaben wie
    • Herstellerdaten
    • Warennummer
    • Positive Ursprungserklärungen (z. B. „pure origin“ oder „pure national origin“)

    aufgeführt werden. Diese sind vom Antragsteller zu unterschreiben und mit Firmenstempel zu versehen.

    Achtung: Erklärungen, die besagen, dass keine Geschäftsbeziehungen zu gewissen Ländern bestehen oder die Waren keine Vormaterialien mit Ursprung in den genannten Ländern enthält, sind verboten! Hierbei handelt es sich um so genannte „Boykotterklärungen“ nach § 7 AWV.
  • Kosten

    Formular:
    • Original + Antragsformular zur manuellen Ausstellung: 0,35 € /Stück
    • Original zur elektronischen Ausstellung: 0,20 € / Stück
    • Durchschrift elektronisch und manuell: 0,15 € / Stück

    selbstverständlich sind die Vordrucke ebenfalls bei den Formular-Verlagen erhältlich.

    Ausstellungsgebühr:
    • pro Ursprungszeugnis (inkl. sämtlicher Durchschriften): 9,00 EUR
  • Legalisierung

    Je nach Zielland oder auf Kundenwunsch kann es erforderlich sein, dass das Ursprungszeugnis nach Ausstellung durch die IHK ebenfalls von der zuständigen ausländischen Vertretung (Konsulat oder Konsulatsabteilung der Botschaft) legalisiert wird. Hierbei bestätigt das Konsulat, dass die Person, die das Ursprungszeugnis unterschrieben hat, berechtigt ist, für die IHK tätig zu werden. Das Konsulat greift hierbei auf die hinterlegten Unterschriftsproben der zuständigen Mitarbeiter der einzelnen IHKs zurück.

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