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  • Informationen zum Weinbezeichnungsrecht

  • Foto: Matthias Lex
    International

    Matthias Lex

    Tel.: 0651 9777-211
    Fax: 0651 9777-205
    lex@trier.ihk.de

Mit der Reform der Europäischen Weinmarktordnung wurden die Bestimmungen, die den Anbau der Reben, die Herstellung von Wein und die Etikettierung der Erzeugnisse betreffen, in die allgemeinen Bestimmungen „über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ integriert (VO (EG) Nr. 1308/2013). Durchführungsverordnungen der Kommission ergänzen die Rechtsgrundlagen (für das Bezeichnungsrecht DVO  (EU)  Nr. 2019/33) und auf Bundesebene regeln Weingesetz und Weinverordnung die relevanten Fragen. Einzelne Ermächtigungen sind vom Bund auf die weinbautreibenden Länder übertragen worden. Die nachfolgend zusammengestellten Infos geben einen ersten Einblick.

Hinweis: Die folgenden Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt die IHK Trier keine Gewähr. Für Verbesserungsvorschläge und sachdienliche Hinweise und Anregungen sind wir jederzeit dankbar.
  • Systematik der Weinkategorien mit verschiedenen Güteklassen und Qualitätsstufen

    Wein ohne geographische Angabe
    Die einfachsten Weine ohne geographische Angabe sind Rot- oder Weißweine als Verschnitte aus mehreren Ländern der Europäischen Union. Diese können bezeichnet werden als „Wein aus der Europäischen Union“ oder „Europäischer Unionswein“. Eine Codierung des Abfüllortes ist nicht mehr vorgesehen.

    Wein ohne geschützte Herkunftsangabe (Deutscher Wein)
    Die Gruppe der einfachen Trinkweine aus Deutschland darf ohne nähere Herkunftsangabe in Verkehr gebracht werden und in der Etikettierung die Angabe des Jahrgangs tragen. Die Angabe der wichtigsten deutschen Rebsorten (Riesling, Müller-Thurgau, Dornfelder (und 19 weitere) wurde ab 2011 allerdings untersagt, so dass es beispielsweise nicht möglich ist, eine Rieslingcuvée aus dem Rheingau, aus Württemberg und von der Mosel als "Deutscher Wein - Riesling" mit Jahrgangsangabe in Verkehr zu bringen. Für einen „Chardonnay“ oder „Regent“ wäre dies aber beispielsweise möglich. Begriffe wie Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung oder Schlossabfüllung sind für diese Kategorie nicht erlaubt. Für angereicherte Weißweine ist in Weinbauzone A die Alkoholgrenze auf 11,5%vol und für Rotweine auf 12,0 % Vol. festgelegt. Die Süßung darf mit Rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (RTK) erfolgen (maximale Erhöhung des Gesamtalkoholgehaltes um 4%vol).

    Wein mit geschützter geographischer Angabe (Landwein)
    Unter bestimmten Voraussetzungen können deutsche Weine als „Landwein“ mit einer geographischen Angabe bezeichnet werden. Dieser Wein weist einen gebietstypischen Charakter auf und muss von Weintrauben stammen, die in dem umschriebenen Gebiet geerntet worden sind; zum Beispiel "Pfälzer Landwein" oder "Landwein der Mosel". Bei einzelnen Landweinen ist die Geschmacksrichtung "trocken" oder "halbtrocken" festgelegt.
    Es gibt Landweine, die mehrere Gebiete umfassen und für die die Geschmacksrichtung nicht eingeschränkt ist. Beispielsweise umfasst „Landwein Rhein“ alle Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz und Hessen. Für angereicherte Weißweine ist in Weinbauzone A die Alkoholgrenze auf 11,5%vol begrenzt (für angereicherte Rotweine gilt 12,0 % Gesamtalkohol als Obergrenze).
    Für Landwein, der ausschließlich aus Trauben eines Erntejahres hergestellt wurde, darf die Bezeichnung "Der Neue" verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben ist und er nach dem 01. November des Erntejahres an Letztverbraucher abgegeben wird.

    Es muss ein Hinweis auf den Mitgliedstaat erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. (z.B. Wein aus Deutschland, erzeugt in Deutschland, Deutscher Landwein).

    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Qualitätswein)
    Deutscher Wein darf mit dem traditionellen Begriff „Qualitätswein“ nur gekennzeichnet werden, wenn 100 Prozent des Weines aus dieser benannten Weinregion stammen und für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Aus diesen Erfordernissen lässt sich bereits ableiten, dass diese Weinkategorie besondere Qualitätsanforderungen erfüllen muss:
    • Die verwendeten Weintrauben müssen in einem einzigen „bestimmten Anbaugebiet“ geerntet worden sein. In Deutschland gibt es 13 Anbaugebiete (Ahr, Hessische Bergstraße, Mittelrhein, Mosel, Nahe, Rheingau, Rheinhessen, Pfalz, Franken, Württemberg, Baden, Saale-Unstrut, Sachsen). Diese gelten als "geschützte Ursprungsbezeichnung" und sind international registriert und geschützt. (siehe Datenbank „eAmbrosia“ der EU-Kommission).
    • Der von den Ländern für jedes Anbaugebiet festgelegte natürliche Mindestalkoholgehalt muss eingehalten werden. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 7% Vol. = 56 g/l betragen. Für angereicherte Weine beträgt die Alkoholobergrenze 15%vol.
    • Alle Qualitätsweine müssen eine Sinnenprüfung absolvieren und nach dem 5-Punkte-Schema eine Mindestpunktzahl von 1,5 erreichen. Dabei werden Geruch, Geschmack und Harmonie der Weine bewertet.

    Hinweis: Im deutschen Weinbezeichnungsrecht sind die Begriffe Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein als „traditionelle Begriffe“ definiert. Da die Systematik der EU in „Weine ohne Herkunftsangabe“ und „Weine mit Herkunftsangabe“ differenziert, sollen im Rahmen einer anstehenden Weinrechtsänderung die traditionellen Begriffe weiterhin alternativ zu den auf der auf EU-Ebene festgelegten Begriffe „geschützte geographische Angabe“ und „geschützte Ursprungsbezeichnung“ angegeben werden dürfen.

    Bei Qualitätsweinen kann der traditionelle Begriff  „Classic“  in Verbindung mit bestimmten ausgewählten Rebsortenangaben verwendet werden. "Classic" steht für einen Qualitätswein gehobener Güte, der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 12% Vol. (Ausnahme Mosel 11,5% Vol.) aufweist, und dessen Geschmacksprofil im „international-trockenen“ Bereich liegt (Säure x 2, maximal 15 g/l Restzucker). Die Geschmacksangabe „trocken“ darf nicht verwendet werden. Besondere Anforderungen sind für die Anbaugebiete in Rheinland-Pfalz auch für den Begriff Steil- / Terrassenlage festgelegt worden.

    Weitere traditionelle Begriffe sind z.B. Riesling-Hochgewächs, Liebfraumilch, Rotling oder Weißherbst. Die traditionellen Begriffe sind alle in der EU-Datenbank „eAmbrosia“ erfasst und erläutert.
    Für alle Weinkategorien gilt, dass ein Hinweis auf den Mitgliedstaat erfolgen muss, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. (z.B. Wein aus Deutschland, erzeugt in Deutschland, Deutscher Qualitätswein).
    Hinweis: Neben den bestehenden Anbaugebieten ist es möglich, neue Ursprungsweingebiete mit entsprechenden Qualitätskriterien und Weinprofilen zu entwickeln und in sogenannten Lastenheften die Produktspezifikationen festzuschreiben. Die Anträge sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzureichen.

    Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (Prädikatswein)
    Innerhalb der weinbautreibenden Länder in Europa hat Deutschland besondere Gütestufen ausgewiesen. Für alle nachfolgend aufgeführten Qualitätsstufen gilt, dass eine künstliche Erhöhung des Alkoholgehaltes (Anreicherung) verboten ist. Der traditionelle Begriff „Prädikatswein“ ist in Verbindung mit einem der nachstehenden Prädikate anzugeben.
    • Kabinett: Wein, der je nach Rebsorte und Anbaugebiet einen bestimmten Reifegrad hat.
    • Spätlese:   Die Weintrauben müssen in einer späten Lese und im vollreifen Zustand geerntet sein.
    • Auslese: Bei der Auslese werden vollreife oder edelfaule Weintrauben unter Aussonderung von kranken und unreifen Beeren verwendet.
    • Beerenauslese: Bei der Beerenauslese werden nur edelfaule oder wenigstens überreife Beeren verwendet. Eine aufwendige Selektion ist erforderlich.
    • Trockenbeerenauslese: Wein aus weitgehend eingeschrumpften edelfaulen Beeren, der nur in besonders guten Jahren erzeugt werden kann.
    • Eiswein: Ausschließlich aus Weintrauben erzeugt, die bei ihrer Lese und Kelterung gefroren sein müssen (mindestens minus 7 Grad) und deren Ausgangsmostgewicht mindestens den für Beerenauslesen festgesetzten Wert erreicht.

    Auch bei Prädikatsweinen muss ein Hinweis auf den Mitgliedstaat erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. (z.B. Wein aus Deutschland, erzeugt in Deutschland, Deutscher Prädikatswein).



  • Weinbezeichnungsrecht mit Pflichtangaben und freiwilligen Angaben

    Beim Bezeichnungsrecht gilt das sog. Missbrauchsprinzip (zuvor galt das Verbotsprinzip, d.h. was nicht ausdrücklich zugelassen war, durfte nicht in der Etikettierung verwendet werden). Es gilt eine Einteilung in „obligatorische Angaben“, „definierte fakultative Angaben“ und „sonstige fakultative Angaben“. Die „obligatorischen Angaben“ sind zwingend vorgeschrieben. Die „fakultativen Angaben“ müssen wahrheitsgemäß sein, dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers dienen können und dürfen nicht zur Täuschung geeignet sein.
    Die Mindestschriftgröße bei Pflichtangaben beträgt gemäß der am 13.12.2013 in Kraft getretenen EU-Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) – bezogen auf das kleine x – mindestens 1,2 mm. Die Mindestschriftgrößenangabe nach unterschiedlichem Nennvolumen ist entfallen. Der vorhandene Alkoholgehalt ist nun unabhängig der verwendeten Schriftart in Buchstaben von mindestens 1,2 mm Höhe anzugeben (Art. 40 VO (EU) 2019/33). Das Nennvolumen wird weiterhin (bei 200 bis 1000 ml) in einer Schriftgröße von 4 mm angegeben (§ 20 Abs. 1 FertigPackV). Alle vorgeschriebenen Angaben müssen in verständlicher Sprache zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so angebracht sein, dass sie leicht lesbar sind und gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen - ausgenommen die Losnummer und Allergenkennzeichnung.

    Zu den „obligatorischen Angaben“ zählen:
    • Verkehrsbezeichnung z.B. Wein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein.
               Wird das Erzeugnis (z. B. Wein) einer Entalkoholisierung unterzogen, so wird der Verkehrsbezeichnung folgendes vorangestellt:
                   - der Begriff „entalkoholisierter“, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses nicht mehr als 0,5 % vol beträgt, oder
                   - der Begriff „teilweise entalkoholisierter“, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und unter dem
                     vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.
    • Herkunft des Weines (z.B. Europäischer Unionswein; Wein aus Deutschland; Anbaugebiet; Landweingebiet).
    • Nennvolumen Schriftgröße richtet sich nach dem Flascheninhalt: z.B. bei mehr als 20-100 cl mindestens 4 mm hoch.
    • Name (Firma) des Abfüllers sowie Mitgliedsstaat, Gemeinde (Ortsteil) des Hauptsitzes bzw. Angabe des tatsächlichen Abfüllungsortes.
    • Vorhandener Alkoholgehalt in vollen oder halben Einheiten (z.B. 10,5% Vol.).
    • Loskennzeichnung (Bei Qualitätsweinen mit amtlicher Prüfungsnummer ersetzt diese die Losnummer).
    • Zutatenverzeichnis (u.a. Säureregulatoren, Stabilisatoren, Konservierungsstoffe etc.)
    • Nährwerttabelle (u.a. mit Brennwert, Kohlenhydrate etc.)
    • Allergenkennzeichnung: enthält Sulfite, Ei, Milch. In den Mitgliedstaaten der EU wird vielfach die Auffassung vertreten, dass die Angabe der Allergene in der jeweiligen Amtssprache erfolgen muss. Auch in Deutschland wird die Angabe in deutscher Sprache verlangt. Zusätzlich sind Piktogramme erlaubt. Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung finden Sie hier: Allergenkennzeichnung Wein
    • Bei entalkoholisierten Erzeugnissen: das Mindesthaltbarkeitsdatum

    Zu den „fakultativen Angaben" zählen:
    • Engere geografische Herkunftsangaben (beispielsweise Lagenbezeichnungen: Wehlener Sonnenuhr, Deidesheimer Hofstück,...). In Rheinland-Pfalz gelten bei Verwendung von Einzellagen höhere Mindestanforderungen.
    • Eine oder mehrere Rebsorten (bei zwei Rebsorten zu 100 % aus diesen Rebsorten, Süßung ausgenommen).
    • Jahrgang
    • Weingut, Kloster, Burg, Schloss, Erzeugerabfüllung, Gutsabfüllung (Diese Begriffe dürfen nur von demjenigen gebraucht werden, der einen Wein mit Herkunftsangabe ausschließlich aus von ihm erzeugten Weintrauben im eigenen Betrieb herstellt und auch abfüllt).
    • Geschmacksangaben
      - Trocken, wenn der Wein einen Restzuckergehalt bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze 9).
      -    Halbtrocken, wenn der Wein einen Restzuckergehalt bis höchstens 18 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt (Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze 18).
      -    Lieblich, wenn der Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die für „halbtrocken“ festgelegten Werte übersteigt, aber höchstens 45 g/l erreicht.
      -    Süß, kann nur gebraucht werden, wenn der Restzuckergehalt mindestens 45 g/l beträgt. Es gilt folgende Toleranzregelung: Der Zuckergehalt darf nicht mehr als 1g/l von der Angabe auf dem Etikett abweichen.
    • Auszeichnungen bei Prämierungen, Verleihungen von Gütezeichen, soweit diese ausdrücklich zugelassen sind.
    • EU-Verpackungszeichen „e“ in Verbindung mit der Angabe des Nennvolumens, Schrifthöhe mindestens 3 mm.
    • Angabe "im Barrique gereift, gegoren oder ausgebaut" ist nur zulässig, wenn mindestens 75 Prozent des (Qualitäts- oder Prädikats-)Weines in dem Holzbehältnis ausgebaut oder gereift sind, die Dauer der Reifung in dem Holzbehältnis mindestens sechs Monate bei Rotwein und mindestens vier Monate bei Weiß- und Roséwein betragen hat und das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.
    • Angabe „im …-Holzfass gereift, gegoren oder ausgebaut“ darf verwendet werden, wenn mindestens 75 Prozent des (Qualitäts- oder Prädikats-)Weines in dem Holzbehältnis ausgebaut oder gereift sind, die Dauer der Reifung in dem Holzbehältnis mindestens sechs Monate bei Rotwein und mindestens vier Monate bei Weiß- und Roséwein betragen hat.
    • Mit den Durchführungsbestimmungen für die ökologische Weinerzeugung, die ab der Ernte 2012 gelten, wird die Verwendung der Angaben „BioWein“ bzw. „ÖkoWein“ in der Etikettierung zugelassen. Das Gleiche gilt für die Verwendung des EU-Bio-Logos. Zu beachten sind einschränkende Bestimmungen beim zulässigen Gesamt-SO2-Gehalt und bei den önologischen Verfahren.

    Zu den „anderen fakultativen Angaben" zählen:
    • Zusatzinformationen über Analysedaten, den Wein charakterisierende Eigenschaften, Empfehlungen an den Verbraucher, Angaben zur Geschichte des Weins oder des Abfüllbetriebs, natürliche und technische Weinbaubedingungen, Lagerungsbedingungen, Lieferantenhinweise, Erläuterungen bestimmter gesetzlicher Begriffe können verwendet werden, soweit es nicht irreführende Angaben sind.
    • Ein Korkbrand ist ab dem 01.08.2009 nicht mehr vorgeschrieben, aber aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen (als Prüfnummer, Betriebsnummer oder Firmennamen).
    • Es ist zulässig, Weiß- und Rotweine der Kategorie „Wein“ zu verschneiden. Das Produkt kann ohne Herkunftsangabe als „Deutscher Wein“ vermarktet werden. Die Angabe Rosé ist bei dieser Herstellungsart nicht erlaubt.

  • Weitere Erzeugnisse aus Wein

    Perlweine sind schaumweinähnliche Getränke. Unterschieden wird zwischen „Perlwein“, dessen Kohlensäure durch Gärung im Wein selbst entstanden ist und „Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure“. Der Hauptunterschied des Perlweines zum Schaumwein liegt im geringeren Kohlensäureüberdruck (1 bis 2,5 bar). Eine Abfüllung in Formflaschen wird bevorzugt; Sektflaschen sind verboten, desgleichen die Verkleidung des oberen Flaschenteils mit Metallfolie oder die Verwendung von Agraffen, wie es bei Schaumweinen üblich ist. Bei Perlwein ist die Angabe „Abfüller“ an Stelle von „Hersteller“ zu verwenden. Für Qualitätsperlwein ist eine Prüfnummer zu beantragen und das Anbaugebiet anzugeben. Ein Rot/Weißverschnitt kann als Rosé bezeichnet werden.
    Für die Geschmacksangaben gilt: trocken 0 bis 35 g/l RZ; halbtrocken 33 bis 50 g/l RZ; mild mehr als 50 g/l RZ.

    Für Qualitätsschaumwein wurde 1925 in Deutschland erstmals offiziell die Bezeichnung „Sekt“ eingeführt. Beruht der Kohlendioxidgehalt ganz oder teilweise auf künstlichem Zusatz, so muss auf dem Etikett „Schaumwein mit Zusatz von Kohlensäure“ vermerkt werden. Der Kohlensäureüberdruck muss mindestens 3 bar betragen. Die Qualität von Sekt wird wesentlich durch eine Cuvée bestimmt, aus der er hergestellt wird. Die Technologie der Sektherstellung beruht generell darauf, dass nach der ersten Gärung beim Stillwein durch Zucker- und Hefezusatz eine zweite kohlendioxidbildende Gärung ausgelöst wird. Dabei werden drei Verfahren unterschieden: Großraum- oder Tankgärung, Flaschengärung (Transvasierverfahren) und Traditionelle oder Klassische Flaschengärung. Qualitätsschaumweine/Sekte erreichen ihr Optimum nach 6–12 Monaten Lagerung. Innerhalb der EU werden die Sekte nach der Höhe der Dosage in Extra Brut (unter 3 g/l Restzucker) (RZ), Brut (unter 12 g/l RZ), Extra Trocken (zwischen 12 und 17 g/l RZ), Trocken (zwischen 17 und 32 g/l RZ), Halbtrocken (zwischen 32 und 50 g/l RZ) und Mild (über 50 g/l RZ) unterteilt. Neu: Der Restzuckergehalt darf nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett abweichen. Die Geschmacksangaben sind verpflichtend anzugeben. Besondere Qualitätskriterien gelten für die Bezeichnungen „Winzersekt“ und "Cremant".

    Als Schorle darf ein weinhaltiges Getränk bezeichnet werden, wenn es durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird. Der Anteil an Wein oder Perlwein im fertigen Getränk muss mindestens 50% betragen. Bei Verwendung von Wein darf das weinhaltige Getränk auch als Weinschorle bezeichnet werden.

    „Kalte Ente“ ist ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk. Es wird hergestellt durch Vermischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, mit Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter Zusatz von natürlichen Zitronenbestandteilen oder deren Auszügen, die geschmacklich deutlich wahrnehmbar sein müssen. Der Anteil des Schaumweines mit zugesetzter Kohlensäure muss mindestens 25% des fertigen Getränkes betragen.

    Glühwein
    wird ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein, Zucker und würzenden Stoffen hergestellt. Ist Weißwein verwendet worden, so ist der Wein zu bezeichnen als „Glühwein aus Weißwein“. Eine Angabe der Rebsorte ist möglich, wenn die Bedingungen eingehalten wurden. Glühwein zählt zu den aromatisierten weinhaltigen Getränken, d.h. der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 7%vol und weniger als 14,5% aufweisen.

    Daneben gibt es auch noch weitere „aromatisierte Weinerzeugnisse“. Für die Bezeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisgruppe gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV), die von den Vorschriften der VO (EG)Nr. 251/2014 ergänzt werden. Als Verkehrsbezeichnung sind vorgeschrieben „aromatisierter Wein“ (u.a. ist ein vorhandener Alkoholgehalt von mindestens 14,5%vol und weniger als 22%vol einzuhalten),"aromatisiertes weinhaltiges Getränk"(u.a. vorh. Alk. mind. 4,5 %vol und nicht mehr als 14,5 %vol.) oder „aromatisierter weinhaltiger Cocktail“ (u.a. vorh. Alk. mehr als 1,2 %vol und weniger als 10 %vol). Auch„alkoholfreie und alkoholreduzierte Weine“ oder „schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein“ sind keine Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes, sondern Getränke, die nach allgemeinem Lebensmittelrecht zu bewerten sind. Für die Etikettierung gelten die allgemeinen Vorschriften der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZuLV) sowie die besonderen Vorschriften der Weinverordnung. „Alkoholfreier Wein“ (bei dem Getränk mit weniger als 0,5%vol vorh. Alk.) und„Alkoholreduzierter Wein“ (bei dem Getränk mit mindestens 0,5%vol und weniger als 4%vol vorh. Alk.) sind vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen. Sowohl in den Getränkekarten als auch in der Etikettierung der Produkte müssen diese Angaben deutlich gekennzeichnet werden. Ebenfalls ist der Alkoholgehalt hier anzugeben.

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