Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung finden Sie hier:
>>> konsolidierte Fassung der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (gültig seit 11.04.2021)
Anhang: Formular Testbescheinigung
Die Verordnung wird bei Inzidenzwerten von über 50 bzw. über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen durch Allgemeinverfügungen der jeweiligen Städte und Landkreise ergänzt.
Öffnung der Außengastronomie nach §7 Abs. 2
Gastronomische Einrichtungen dürfen bei Inzidenzwerten unter 100 im Außenbereich unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts öffnen.Es gelten folgende Voraussetzungen:
- zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das
Abstandsgebot.
- für Gäste und Personal die Maskenpflicht (OP-Maske oder FFP2-Maske). Diese ist für Gäste nur unmittelbar am Platz entbehrlich.
- die Pflicht zur Kontakterfassung.
- zur Steuerung des Zutritts eine Vorausbuchungspflicht(Vorreservierung).
- die Testpflichtnach § 1 Abs. 9 Satz 1 (weitere Informationen untenstehend).
- die Bewirtung ausschließlich an Tischen mit festem Sitzplatz.
- die Tischbelegung richtet sich nach den aktuellen Kontaktbeschränkungen (aktuell maximal fünf Personen aus zwei Haushalten).
- die Bewirtung an der Thekeist nicht zulässig.
- Wird der Inzidenzwert von 100 an drei Tagen überstiegen, dann hat die jeweilige Kreis-/Stadtverwaltung über den Erlass einer Allgemeinverfügung die Außengastronomie wieder zu schließen.
Testpflicht nach §1 Abs. 9
Die Gäste müssen vor dem Betreten der Einrichtung einen negativen Test vorweisen.
Dies kann durch zwei Optionen erfolgen:
1. Das Vorlegen eines negativen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal (Schnelltest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf dieser Website gelistet ist. Der Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch die den Test durchführende Stelle bestätigt sein; die Bestätigung ist vom Gast vor dem Betreten der Einrichtung vorzulegen.
2. Das Durchführen eines PoC-Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest), der durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf dieser Website gelistet ist. Der Test ist direkt vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer von dem Betreiber der Einrichtung beauftragten Person von den Gästen durchzuführen. Der Betreiber der Einrichtung hat den Gästen auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bestätigen. Hierfür ist das
beigefügte Formular
zu
verwenden. Mit der Vorlage dieser Negativ-Bescheinigung können die Gäste innerhalb von 24 Stunden weitere Einrichtungen besuchen.
Symptomlose, geimpfte Personen sind von der Testpflicht nach §1 Abs. 9 ausgenommen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Vollständiger Impfschutz: L iegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist
Symptomlose, geimpfte Personen sind von der Testpflicht nach §1 Abs. 9 ausgenommen, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Vollständiger Impfschutz: L iegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist
2. keine typischen Symptome einer Infektion
Das Vorliegen des vollständigen Impfschutzes ist dem Betreiber der Einrichtung schriftlich
oder elektronisch nachzuweisen.
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