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01.05.2016

Rechte am geistigen Eigentum


Dieser Text ist vom 01.05.2016 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Europäische Lösungen lassen auf sich warten

Wie so oft zeigt sich auch bei der Reform der europäischen Regelungen zum Urheberrecht, dass egal was hier in absehbarer Zeit neu geregelt wird, die Meinungen darüber gespalten sein werden. Während sich die Mehrheit der Nutzer eine Reform des europäischen Urheberrechts wünscht, lehnen viele Rechteinhaber dies ab, da sie fürchten, dass dabei ihre Rechte eingeschränkt werden. Das Ziel einer Überarbeitung der europäischen Urheberrechtsregelungen ist es daher, eine ausgewogene Balance zwischen den Interessen der Betroffenen zu finden.

Herausforderung: Digitalisierung
Obwohl die gute alte Schallplatte als „Vinyl-Tonträger“ gerade wieder eine leichte Renaissance erlebt, kann dies nicht darüber hinweg täuschen, dass das Internet inzwischen zum wichtigsten Verbreitungskanal für Musik – und andere geschützte Inhalte – geworden ist. Das digitale Zeitalter hat in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass veränderte Wege entstanden sind, wie Inhalte geschaffen und verbreitet werden und wie auf sie zugegriffen wird. Die Digitalisierung stellt damit neue Anforderungen an das Urheberrecht und andere Rechte des geistigen Eigentums wie das Markenrecht. Weil es sich beim geistigen Eigentum um ein Wirtschaftsgut handelt, müssen sich Gesetzgeber und nicht zuletzt auch die Europäische Kommission um dessen europaweiten Schutz kümmern.
 
Die Europäische Kommission hat bereits vor einiger Zeit eine Reform der europäischen Urheberrechtsregelungen angekündigt. Nachdem sie Ende letzten Jahres in einer Mitteilung „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ skizzierte, wird klar, dass es sich dabei um erste und kleine Schritte handelt. Der Weg, der noch zu gehen ist, wird lang, wissen alle, die sich einen europäischen Urheberrechtstitel gewünscht und erfahren hatten, dass dieser jetzt nur noch als langfristiges Ziel verfolgt wird.

Weg zur Angleichung ist weit
Nun gibt es nicht wenige, die sich wundern, warum es nicht ähnlich wie beim bereits beschlossenen EU-Patent oder der Unionsmarke, auch beim Urheberrecht möglich sein sollte, einen Rechtstitel mit europaweiter Wirkung zu schaffen. Allerdings wird bei näherer Betrachtung einiger Beispiele deutlich, wie weit nationale Urheberrechte in Europa noch voneinander abweichen und wie weit der Weg bis zu einer Angleichung daher noch ist.

Dies liegt zu einem großen Teil darin, dass die Ausnahmen von den Urheberrechten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind. Zwar hat die EU mögliche Ausnahmen EU-weit festgelegt. Doch diese Ausnahmen sind für die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, das heißt, sie können selbst entscheiden, ob sie diese einführen wollen oder nicht. Während nach französischem Urheberrecht das Fotografieren des beleuchteten Eiffelturms bei Nacht verboten ist, hat der deutsche Gesetzgeber nichts dagegen einzuwenden, wenn die Berliner Reichstagskuppel abgelichtet wird. Unter das Stichwort „Panoramafreiheit“ fallen diese unterschiedlichen Urheberrechtsregelungen bei der Nutzung von dauerhaft im öffentlichen Raum befindlichen Werken, die die Europäische Kommission in diesem Jahr immerhin präzisieren will. Dabei geht es ihr nach eigenem Bekunden nicht nur um Rechtssicherheit, sondern auch um die „Berechenbarkeit des Systems für die Nutzer.“ Dazu will sie in diesem Jahr auch Legislativvorschläge in Betracht ziehen.

Zugriff aus dem Ausland erlaubt?
Ein weiteres Schlagwort in der Debatte lautet „grenzüberschreitende Portabilität“. Dabei geht es um Online-Inhalte wie Filme, die Nutzer in ihrem Mitgliedstaat abonniert haben und von denen sie erwarten, dass sie darauf auch zugreifen können, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Derzeit liegt grenzüberschreitende Portabilität jedoch häufig nicht vor, weil zum einen viele Online-Inhalte durch Urheberrechte und ähnliche Rechte geschützt sind und die Inhaber dieser Rechte oft nur nationale Lizenzen an die Anbieter von solchen Abonnements vergeben. Zum anderen haben Anbieter von Online-Inhalten oft selbst kein Interesse an grenzüberschreitender Portabilität. Einen Vorschlag für eine Verordnung zu grenzüberschreitender Portabilität hat die Europäische Kommission Ende vergangenen Jahres präsentiert. Danach werden die Anbieter von Online-Inhalten verpflichtet, grenzüberschreitende Portabilität zu gewährleisten, wenn sich der Nutzer „vorübergehend“ im EU-Ausland aufhält, zum Beispiel für eine Urlaubs- oder Geschäftsreise. Der Anbieter muss die mit der Umstellung auf die Portabilität verbundenen Kosten tragen. Allerdings regelt die Verordnung, dass er für diese Fälle keine zusätzlichen Lizenzen für das EU-Ausland erwerben muss. Die Rechteinhaber müssen dulden, dass die geschützten Inhalte für die Zwecke der grenzüberschreitenden Portabilität genutzt werden. Diese Eingriffe in die Vertragsfreiheit sind zwar juristisch, nicht aber ordnungspolitisch gerechtfertigt, weil eine Erwartungshaltung von Marktteilnehmern nicht als Begründung für solche Maßnahmen ausreichen kann. Sachgerecht ist, dass Anbieter kostenloser Abonnements von der Portabilitätspflicht befreit werden, da nicht alle dieser Anbieter die resultierenden Kosten tragen können.

All diese – hier nur angerissenen – Punkte verdeutlichen die Komplexität der Thematik und zeigen, wie notwendig ein langfristiges Konzept für ein europäisches Urheberrecht ist, in dem für Autoren und Künstler, die Kreativwirtschaft, die Nutzer und alle sonstigen vom Urheberrecht Betroffenen unabhängig von ihrem Sitz oder Aufenthaltsort in der EU die gleichen Regeln gelten. Und dafür werden 2016 entscheidende Weichen gestellt.

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