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01.05.2017

Neuregelung der Insolvenzanfechtung steht bevor


Dieser Text ist vom 01.05.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Neues Insolvenzanfechtungsrecht tritt voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte 2017 in Kraft

Anfang 2017 hat der Bundestag eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Am 10. März 2017 hat auch der Bundesrat das Gesetzesvorhaben gebilligt. Ziel des Gesetzgebers war es, die Praxis der Insolvenzanfechtung für den Geschäftsverkehr rechtssicherer und transparenter als bisher zu gestalten.

Was bedeutet das für die Wirtschaft?

Das neue Gesetz bringt einige wichtige Änderungen für die Wirtschaft mit sich. Dies betrifft etwa die Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre in Fällen sogenannter kongruenter Deckung, die gesetzliche Klarstellung, dass Zahlungsvereinbarungen die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht begründen, die Streichung des Fiskusprivilegs sowie die Regelung zur Verzinsung der Rückforderungsansprüche.

Nachfolgend werden einige wichtige Neuregelungen der Insolvenzanfechtung im Detail vorgestellt.

Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO)
Vor allem bringt die Gesetzesnovelle eine deutliche Erschwerung sogenannter Vorsatzanfechtungen (§ 133 InsO). In Fällen kongruenter Deckung (das heißt bei einer vertragsgemäßen Leistung) verkürzt sich die Anfechtungsfrist von derzeit zehn auf künftig vier Jahre. Auch wenn eine weitere Verkürzung der Verjährung der Anfechtungsfrist auf zwei Jahre wünschenswert gewesen wäre, erhalten Unternehmen durch die erreichte Reduzierung auf vier Jahre immerhin deutlich mehr Planungssicherheit als bisher. Außerdem muss künftig der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner „zahlungsunfähig“ war (bisher galt nur: „drohend zahlungsunfähig“). Ferner wird vermutet, dass alleine aus der Gewährung von Zahlungserleichterungen keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit folgt. Zwar hatte auch der Bundesgerichtshof unter geltendem Recht zuletzt festgestellt, dass die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche keine Indizwirkung für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfaltet, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs bewegt. Die künftige ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Thematik sorgt aber jedenfalls für mehr Klarheit und Rechtssicherheit.

Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO)
Die Gesetzesnovelle enthält eine deutliche Regelung, dass Zahlungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wurde, nur unter hohen Anforderungen angefochten werden können. So wird klargestellt, dass eine Anfechtung von Zahlungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist, nur dann zulässig ist, wenn unter anderem der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Außerdem bemisst sich die Länge des „unmittelbaren Zusammenhangs“ nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs. Im Hinblick auf Arbeitnehmer wurde klargestellt, dass eine Unmittelbarkeit zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung auch noch nach drei Monaten gegeben ist (§ 142 InsO). Damit hat der Reformgesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt und bestätigt. Künftig ist darüber hinaus geregelt, dass auch Drittzahlungen an Arbeitnehmer vom Bargeschäftsprivileg umfasst sind, wenn der Arbeitnehmer diese nicht erkennen konnte. Insgesamt hat der Gesetzgeber damit die Voraussetzungen für die Anfechtung bei Bargeschäften verschärft und damit die Anfechtung von Bargeschäften erschwert.

Zinsregelung (§ 143 InsO)
Ferner bringt das novellierte Insolvenzanfechtungsrecht durch eine kürzere Laufzeit eine deutliche Reduzierung der auf die Insolvenzanfechtungsforderungen zu berechnenden Zinsen mit sich (§ 143 InsO). Künftig beginnt der Zinslauf erst mit Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB – in der Regel mit einer Mahnung). Nach bisheriger Rechtslage beginnt der Zinslauf dagegen unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Damit führt die neue Zinsregelung zu einer veritablen Verbesserung für die Unternehmer. Da Rückforderungen künftig erst ab Verzug des Anfechtungsgegners möglich sind, entfällt auch der falsche und oft kritisierte Anreiz für Insolvenzverwalter, Ansprüche gegen die Anfechtungsgegner möglichst spät geltend zu machen.
Wichtig: Die Neuregelungen des Zinslaufes gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes, dann allerdings auch schon für bereits eröffnete Verfahren!

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