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01.12.2016

Neues Recht für Leiharbeit und Werkverträge


Dieser Text ist vom 01.12.2016 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Wichtigste Änderung: der „Equal-Pay“-Grundsatz

Für Zeitarbeit und Werkverträge gilt ab dem 1. April 2017 neues Recht: Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze verabschiedet. Die Neuerungen betreffen neben Lohnregelungen und Überlassungshöchstdauer auch Themen wie die Stärkung der Betriebsräte hinsichtlich der Information über Werksverträge.

Equal-Pay nach neun Monaten
Die wohl wichtigste Änderung ist die Festschreibung des sogenannten „Equal-Pay“-Grundsatzes nach neun Monaten. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Existierende Branchenzuschlagstarifverträge können aber fortgeführt und weiterentwickelt werden. Wichtig: Für die Fristberechnung für Equal-Pay sowie die Berechnung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten werden erst Zeiten ab dem 1. April 2017 berücksichtigt.

Nach 18 Monaten: Übernahme oder Abzug
Eine weitere bedeutende Änderung besteht in der Einführung einer Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Das bedeutet: Sollen Leiharbeitnehmer weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten, müssen sie nach 18 Monaten von diesem Betrieb übernommen werden. Soll dies nicht geschehen, so muss der Verleiher sie aus diesem Entleihbetrieb abziehen.
Allerdings ist eine Einigung der Tarifpartner auf eine längere Überlassung durch Tarifvertrag in den einzelnen Einsatzbranchen möglich. Auch nicht tarifgebundene Entleiher können im Rahmen der in ihrer Branche geltenden tariflichen Vorgaben die Überlassungshöchstdauer verlängern. Hierzu können sie entweder einen Tarifvertrag mit einer festgelegten Überlassungshöchstdauer 1:1 mittels Betriebsvereinbarung nachzeichnen oder eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag für Betriebsvereinbarungen nutzen. Das geht aber nur, wenn der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.

Keine Leiharbeitnehmer als Streikbrecher
Ferner dürfen Arbeitgeber Leiharbeitnehmer nicht als Streikbrecher einsetzen. Daher ist ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden.

Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung
Bisher können auch solche Verträge quasi risikolos als Werkverträge deklariert werden, deren Vertragsinhalt in Wahrheit Leiharbeit ist. Die Gesetzesnovelle sieht nunmehr Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung vor. Außerdem wird die sogenannte „Vorratsverleiherlaubnis“ abgeschafft. Das bedeutet, dass vermeintliche Werkverträge zur Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzstandards nicht nachträglich als Leiharbeit „umdeklariert“ werden können.

Die Festhaltenserklärung und ihre Voraussetzungen
Als Sanktion für illegale Arbeitnehmerüberlassung sieht die Gesetzesnovelle vor, dass dann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer entsteht, wobei letzterer ein Widerspruchsrecht hat. Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch eine sogenannte Festhaltenserklärung wird allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. So ist die Festhaltenserklärung nur wirksam, wenn der Leiharbeitnehmer sie vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, diese die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Vorlagetags und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und die Erklärung spätestens am dritten Tag nach Vorlage dem Ver- oder Entleiher zugeht.

Definition des Arbeitnehmers

Die Gesetzesänderung bringt eine Definition, wer Arbeitnehmer ist. Dabei werden die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festgeschrieben. Entscheidend bleibt aber eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls.

Stärkung der Betriebsräte
Das neue Gesetz legt klar fest, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmer informiert zu werden.
Die Änderungen des AÜG sollen im Jahr 2020 evaluiert werden.



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