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  • Merkblätter für die Tourismuswirtschaft

  • Foto: Marion Moersch
    Wein & Tourismus

    Marion Moersch

    Tel.: 0651 9777-203
    Fax: 0651 9777-965
    moersch@trier.ihk.de

    Foto: Simone Pfeiffer
    Wein & Tourismus

    Simone Pfeiffer

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EU-Pauschalreiserichtlinie

Am 27. Oktober 2015 hat das Plenum des Europäischen Parlaments die neue EU-Richtlinie zu Pauschal- und Bausteinreisen beschlossen. Er wurde am 11. Dezember im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Der DIHK hatte im Vorfeld der Richtlinie Stellung genommen und sich auch im Rahmen des Trilog-Verfahrens geäußert.

Die Mitgliedstaaten haben nach Veröffentlichung 24 Monate Zeit, um die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. Zur Anwendung kommen die neuen Regeln 30 Monate nach dieser Veröffentlichung, das heißt ab Juni 2018.

Die nationale Umsetzung ist nach großen Diskussionen v.a. im Hinblick auf den Verkauf von Einzelleistungen durch Reisebüros von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden (kompletter Beratungsvorgang). Hier finden Sie den und die DIHK-Stellungnahme.
  • Wer ist betroffen?

    Die neuen Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung (z.B. Flug, Hotel etc.). Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als „Paket“ anbieten, sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln (z.B. die Stadtführung, Eintrittskarten, etc.).
    Die gewerbliche Vermarktung von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern als Einzelleistung unterliegt nach neuem Gesetz nicht mehr dem Pauschalreiserecht.

    Informationen dazu finden Sie in den einzelnen Merkblättern.
    Diese Blätter geben einen ersten Überblick und wichtige Hinweise für die Umsetzung in der Praxis. Sie ersetzen aber keine umfassende juristische Beratung bei Detailfragen.

    Infoblatt Reiserecht Vermittler (2021)

    Infoblatt Reiserecht Gastgeber (2021)

    Infoblatt Reiserecht Reiseveranstalter (2021)

    Infoblatt Reiserecht DMO (2018)
  • Was ist zu beachten für die Reisebranche?

    • Bei der Vermittlung mehrerer einzelner Reiseleistungen (sog. verbundene Reiseleistungen) können Vermittler unbeabsichtigt zum Veranstalter werden. Die Beratungsleistung zählt allerdings noch nicht zum Buchungsvorgang.
    • Die vorvertraglicher Informationspflichten werden ausgeweitet und treffen auch den Vermittler.
    • Veranstalter und Vermittler werden zur Information verpflichtet. Sie müssen den Kunden informieren, ob eine Pauschalreise oder eine verbundene Reise vorliegt und in welchem Umfang der Kunde abgesichert ist. Dazu gibt es Formblätter, die bei der Buchung an den Kunden übergeben werden müssen. Die Formblätter sind unter diesem Link zu finden. Relevant sind Anhang 11 bis 18. Die Dateien können in Word exportiert und entsprechend angepasst werden.
    • Zu den neuen Angabepflichten können beispielsweise die mögliche Gruppengröße, die Sprache einer Reiseleistung vor Ort, Informationen zur Barrierefreiheit oder Pass- und Visumserfordernisse gehören, unabhängig davon, welcher Nationalität der Reisende angehört.
    • Neu für Reisevermittler ist die Beachtung der eigenen Insolvenzabsicherung, wenn bei der Buchung verbundener Reiseleistungen Zahlungen vom Kunden an den Vermittler fließen.
    • Die Reiserücktrittsbedingungen haben sich geändert. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände können die Reisenden entschädigungsfrei zurücktreten. Der Begriff der "höheren Gewalt" entfällt.
  • Was ist zu beachten für Gastgeber?

    Auch Beherbergungsbetriebe unterliegen dann den gleichen Regelungen wie die vorher genannten.

    • Es gilt die 25%-Regelung: Wenn neben der touristischen Kernleistung (hier: Übernachtung) eine weitere touristische Leistung angeboten wird und über 25% des Gesamtwertes beträgt, gilt die Zusammenstellung der Leistung als Pauschalreise.
    • Der Beherbergungsbetrieb wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er im Zusammenhang mit der Zimmerbuchung (Eigenleistung) mindestens zwei zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmern an seinen Gast vermittelt
    • Werden Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt.

    Beispiele für die 25%-Regelung: 

    Reise 1:
    2 Personen, Übernachtung, Nebenleistung:

    Unterbringung im Doppelzimmer                              240 Euro
    3-stündige Wanderung mit Führer (Nebenleistung)      50 Euro
    Massage (Nebenleistung)                                         50 Euro
    Gesamtpreis                                                        340 Euro

    Der Anteil der Nebenleistung (100 Euro) beträgt mehr als 25 % des Gesamtpreises (340 Euro). Es liegt eine Pauschalreise nach neuer Richtlinie vor.
     
    Reise 2:
    4 Personen, Übernachtung, Nebenleistungen:

    Unterbringung in 1 Doppelzimmer, 2 Einzelzimmern            520 Euro
    3-stündige Wanderung mit Führer (Nebenleistung)                50 Euro
    Massage (Nebenleistung)                                                   50 Euro
    Gesamtpreis                                                                   645 Euro

    Der Anteil der Nebenleistung (100 Euro) beträgt weniger als 25 % des Gesamtpreises (645 Euro). Es liegt keine Pauschalreise nach neuer Richtlinie vor.

    Keine eigenständigen touristischen Leistungen sind:
    Mahlzeiten und Getränke, die Reinigung des Hotelzimmers oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum.

    Achtung bei Spezialangeboten z.B. zu Weihnachten oder Silvester. Wird beispielsweise ein besonderes Festessen angeboten, steht dieses im Mittelpunkt und wird nicht als wesensmäßiger Bestandteil angesehen, so dass das Reiserecht Anwendung findet. .

  • Konsequenzen

    • Was bedeutet es in der Praxis für Gastgeber, wenn er Veranstalter oder Vermittler ist?

      Bei Insolvenz muss der Reiseveranstalter dem Kunden den gezahlten Reisepreis erstatten falls Reiseleistungen ausfallen bzw. für durch die Insolvenz entstehenden Aufwendungen für die Rückreise aufkommen. Anbieter von Pauschalreisen sind verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn sie Zahlungen des Gastes auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise annehmen. Nur in diesem Fall muss er dem Kunden auch einen „Sicherungsschein“ übergeben. Tut er das nicht, darf er Zahlungen erst bei Abreise des Gastes fordern und annehmen.

      Hinweis: Auch bei der Vermittlung verbundener Reisearrangements ist eine eigene Insolvenzversicherung notwendig, wenn für die vermittelten Leistungen Zahlungen vom Gast vor Abreise entgegengenommen werden.

    • Haftung

      Als Reiseveranstalter haftet man dem Reisenden gegenüber auch für das Verschulden der externen Leistungsträger, denn diese sind die Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters (§ 278 BGB). Dazu zählen alle Beteiligten, die bei Erbringung der Reiseleistung mitwirken, angefangen vom Beförderer bis hin zum Thermalbad, wenn die entsprechenden Leistungen als Paket verkauft wurden. Das Risiko sollte jedem Anbieter von Pauschalreisen bewusst und versicherungsrechtlich abgesichert sein.
      Auch die Dauer der Geltendmachung von Mängelansprüchen des Reisenden von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise entfällt. Reisende können zukünftig 2 Jahre lang Mängelansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen.

  • Überprüfen Sie ihre Prozesse und Produkte!

    • Checkliste für Reiseveranstalter/Reisebüros und Beherbergungsbetriebe:

      • Angebote in allen Medien (Print und online) überprüfen und einordnen nach Pauschalreise – Reisevermittlung – verbundene Reiseleistung
      • Wenn nötig: Überarbeitung der Angebote
      • Auswahl der neuen Formblätter und Vorbereitung für Print- und Onlinemedien
      • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen sind die Informationspflichten zu berücksichtigen --> Informieren Sie sich, welche Formblätter Sie bei der Buchung eines Pauschalpaketes bzw. der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen dem Vertragsschluss zu Grunde legen müssen und legen Sie diese Formblätter zu allen Buchungen.
      • Die Formblätter sind unter diesem Link zu finden. Relevant sind Anhang 11 bis 18. Die Dateien können in Word exportiert und entsprechend angepasst werden. 

      • Überprüfung und Anpassung der AGB
      • Überprüfung sämtlicher Buchungsprozesse z.B. auf der Homepage, am Telefon, am Counter/Rezeption etc. Vergessen Sie nicht Ihre Mitarbeiter zu schulen
      • Bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Trennen Sie die Buchungsschritte so, dass dem Gast unmissverständlich klar ist, dass er mehrere Verträge mit verschiedenen Leistungsträgern abschließt oder vermitteln Sie die Reiseleistungen erst nach der Anreise
      • Sichern Sie die Dokumentation der Buchungsvorgänge ab. Sie haben später die Nachweispflicht, dass Sie sowohl Ihre AGBs als auch die entsprechenden Formblätter dem Vertragsschluss wirksam zu Grunde gelegt haben
      • Prüfen Sie Ihre Versicherungen/Haftpflichtversicherungen auf ausreichende Abdeckung aller Angebote
      • Schließen Sie eine Insolvenzversicherung ab bei Angebot von Pauschalreisen oder Entgegennahme von Kundengeldern vor Reisebeendigung

  • Weitere Links

    DIHK:
    https://www.dihk.de/branchen/tourismus/tourismuswirtschaft/positionen/stellungnahmen/pauschalreisen
    EU Pauschalreiserichtlinie http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9173-2015-REV-3/de/pdf

    DRV: https://www.drv.de/fachthemen/recht/das-neue-reiserecht-fit-fuer-die-praxis.html

    Merkblatt der IHA: https://www.iha-service.de/de/iha-merkblatt-das-neue-reiserecht-informationen-praxistipps

    Merkblatt DTV: https://www.deutschertourismusverband.de/service/recht-im-tourismus/neues-reiserecht-2018.html

Bundesmeldegesetz

Die Änderungen des Bundesmeldegesetzes sind am 01.11.2015 in Kraft getreten. Hoteliers sind nun berechtigt, die Meldescheine mit den Grunddaten der Gäste bereits vorab auszufüllen. Der Gast muss bei Ankunft nur noch unterschreiben. Zudem ist es keine Pflicht mehr, bestimmte amtliche Vordrucke zu verwenden.
Nach der Gesetzesnovellierung müssen vom Gast folgende Daten erhoben werden:

  • An- und Abreisedatum,
  • Vor- und Zuname,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Anschrift,
  • Anzahl der Mitreisenden,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Ausweisnummer bei ausländischen Gästen.

Es können ergänzende Daten erfragt werden, die örtlich ggf. erforderlich sind, um beispielsweise Kurbeiträge zu erheben.
Ein vollständiges Merkblatt hat der Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. erarbeitet. Das Merkblatt ist kostenfrei über den Webshop der IHA zu beziehen.

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