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  • Insolvenzrecht

  • Foto: Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel
    Recht und Steuern

    Asta-Birgitta Heesen-Sturmhöfel

    Tel.: 0651 9777-411
    Fax: 0651 9777-405
    heesen@trier.ihk.de

Gerät ein Betrieb in Zahlungsschwierigkeiten oder zeichnet sich eine Überschuldung ab, muss der Unternehmer prüfen, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Dies hat weitreichende Folgen und setzt deshalb eine sorgfältige Prüfung voraus.

Die IHK berät über die erforderlichen Schritte und die daraus resultierenden Konsequenzen.

Im Hinblick auf die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen im Bereich der Insolvenzordnung weisen wir auf folgendes hin:

Die Insolvenzrechtsreform wird in drei Stufen umgesetzt. Die erste Stufe ist mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) seit 2012 in Kraft und ermöglicht Unternehmen in Schieflage eine Sanierung des Unternehmens. Mit der zweiten Stufe wird nun das Verbraucherinsolvenzrecht  und im dritten Schritt sollen die Konzerninsolvenzen neu geregelt werden. Im Mai 2013 verabschiedete der Gesetzgeber zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform. Das Gesetz wurde am 18. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelungen treten in wesentlichen Teilen am 1. April 2014 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Es werden mit dem neuen Gesetz die Rechte der Gläubiger gestärkt: Die praktischen Schwierigkeiten führen bisher dazu, dass zuweilen die Restschuldbefreiung erteilt wird, obwohl Versagungsgründe vorliegen. Das Versagungsverfahren wird nun im Hinblick auf die Restschuldbefreiung vereinfacht. Gläubiger können zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen. Dieser Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Dem Insolvenzverwalter wird im Verbraucherinsolvenzverfahren das Anfechtungsrecht übertragen.

Die zentrale Änderung betrifft die Restschuldbefreiung der Schuldner. Verschuldete Personen können statt erst in sechs Jahren bereits nach drei Jahren die Befreiung von ihren Schulden erlangen. Voraussetzungen ist die Begleichung von mindestens 35 Prozent der Schulden und der Verfahrenskosten. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung erfolgt ansonsten nach fünf Jahren, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Wenn auch diese nicht bezahlt werden können, bleibt es bei den bereits jetzt geltenden sechs Jahren Wohlverhaltensperiode. Die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens steht allen natürlichen Personen offen. Sie ist nicht auf bestimmte Personengruppen wie Existenzgründer oder Verbraucher beschränkt.

Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute: Anstatt nach sechs Jahren weitgehend leer auszugehen, erhalten sie nach drei Jahren wenigstens einen guten Teil ihrer Forderungen.

Deshalb wurde ferner geregelt, dass für die Fälle, in denen der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt wird, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.
Für die eindeutige Feststellung zur Restschuldbefreiung wurde nunmehr festgeschrieben, dass diese künftig durch das Insolvenzgericht durch Beschluss festgestellt werden muss. Dagegen werden Schuldner, denen die Restschuldbefreiung in bestimmten Fällen oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt oder deren Restschuldbefreiung widerrufen wurde, in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Außerdem öffnet der Entwurf das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzverfahren und bietet damit einen weiteren Weg zur vorzeitigen Entschuldung – und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. So können alle Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen für die Entschuldung ganz individuell und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls erarbeiten. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Ein Insolvenzplan kann bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden oder werden.


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