Höhere Hürden für Kabotage in Deutschland
Änderung der Verodnung über den grenzüber- schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotage- verkehr am 14. Mai 2008 in Kraft getreten.
Bislang konnten Transportunternehmen aus den alten EU- Mitgliedstaaten
Kabotagetransporte in Deutschland unbe- schränkt durchführen. Nun hat
der Gesetzgeber geregelt, dass ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der
weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat im Anschluss an eine
grenz- überschreitende Beförderung nach Deutschland nach der ersten
teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei
Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen. Die letzte
Entladung, bevor Deutschland verlassen wird, muss innerhalb von sieben
Tagen nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführter Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden.
Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines anderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in elektronischer Form erbracht werden.
Italien und Frankreich haben schon länger die neue Regelung. Dort dürfen Inlandstransporte von ausländischen Unternehmen nur noch in begrenzter Zahl und innerhalb genau festgelegter Zeiträume durchgeführt werden, Verstoße werden mit hohen Strafen versehen.
Die neuen Kabotageregelungen treffen in unserer Region besonders Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und deutsche Unternehmen, die im grenznahen Raum zu Frankreich sitzen.
Einzelheiten zur neuen Kabotageverordnung sind in § 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) geregelt.
Der Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführter Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden.
Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines anderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in elektronischer Form erbracht werden.
Italien und Frankreich haben schon länger die neue Regelung. Dort dürfen Inlandstransporte von ausländischen Unternehmen nur noch in begrenzter Zahl und innerhalb genau festgelegter Zeiträume durchgeführt werden, Verstoße werden mit hohen Strafen versehen.
Die neuen Kabotageregelungen treffen in unserer Region besonders Unternehmen mit Sitz in Luxemburg und deutsche Unternehmen, die im grenznahen Raum zu Frankreich sitzen.
Einzelheiten zur neuen Kabotageverordnung sind in § 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) geregelt.
Ansprechpartner
Elke Arnoldy
StandortpolitikTel.: (06 51) 97 77-9 21
Fax: (06 51) 97 77-5 05
E-Mail: arnoldy@trier.ihk.de
Wilfried Ebel
StandortpolitikTel.: (06 51) 97 77-9 20
Fax: (06 51) 97 77-5 05
E-Mail: ebel@trier.ihk.de