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01.12.2017

Die Klassiker unter den Abmahnfallen


Dieser Text ist vom 01.12.2017 und könnte inhaltlich veraltet sein.

Was Online-Händler unbedingt beachten sollten

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind teuer und lästig. Vor allem Online-Händler werden häufig abgemahnt – und das obwohl es sich meistens um ganz „typische Fehler“ handelt, die sie vermeiden können.

Unwirksame Geschäftsbedingungen
Unwirksame AGB-Klauseln gehören seit Jahren zu den klassischen Abmahnfallen. Viel zu häufig verlassen sich Online-Händler auf Muster, die sich im Netz finden, oder basteln sich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus einzelnen Klauseln anderer Unternehmer zusammen. Dabei bringen solche AGB nicht nur keine rechtlichen Vorteile, sondern können auch schnell zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Aufgrund der sich ständig verändernden Rechtslage ist es für Unternehmer oft schwierig zu wissen, welche Klauseln der eigenen AGB noch in Ordnung und welche bereits unwirksam sind.

So betrifft ein häufig zu findender Verstoß in AGB die Beschränkung der Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Solche Klauseln werden von den Gerichten schon seit einiger Zeit als unzulässig bewertet. Ebenfalls unzulässig sind Klauseln, in denen es heißt, dass die Angabe der Lieferzeiten unverbindlich ist. Dies stellt einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB dar, weil die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt wird. Händler sollten ihre AGB daher regelmäßig überprüfen und an die geänderte Rechtslage anpassen. Der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt kann hierbei ratsam sein.

Fehlende oder unrichtige Widerrufsbelehrungen
Auch das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge zählt zu den Abmahnklassikern. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (wie dem Online-Handel) haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass ein eindeutiger Hinweis auf dieses Widerrufsrecht in den Bestellvorgang integriert oder zumindest ein entsprechender Link darauf bereitgestellt werden muss. Gerade für Unternehmer, die ihre Waren auf großen Online-Marktplätzen wie eBay oder amazon verkaufen, ist es wichtig, dass eine Widerrufsbelehrung vorhanden und die entsprechenden Fristen korrekt angegeben werden. Oftmals kommt es vor, dass der Online-Marktplatz eine andere Widerrufsfrist einstellt als die gesetzliche vorgeschriebene. Daher sollten sich Online-Marktplatzhändler stets vergewissern, dass ihr Shop eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthält.

Fehlender Link zur OS-Streitschlichtungsplattform
Eine weitere – jedoch etwas neuere – Abmahnfalle stellt der fehlende Link zur OS-Streitbeteiligungsplattform der EU dar. Seit dem 9. Januar 2016 sind Online-Händler verpflichtet auf die Plattform durch einen entsprechenden Link (www.ec.europa.eu/consumers/odr) zu verweisen. Dieser Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich und sichtbar sein. Daher empfiehlt es sich, diesen in das eigene Impressum zu integrieren. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass er funktioniert und der Nutzer direkt zur Streitbeteiligungsplattform gelangt.

Fehlende Grundpreisangaben
Ferner können fehlerhafte Grundpreisangaben bei Produkten, die als Verkaufseinheit nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, zu Abmahnungen führen. Bei diesen Produkten müssen bereits in der Überschrift des Produkts Angaben zu den jeweiligen Grundpreisen gemacht werden. Endpreis und Grundpreis müssen so für den Verbraucher auf einen Blick erkennbar und nachvollziehbar sein.

Abmahnung – was nun?
Abmahnungen werden meistens durch Mitbewerber, die als Konkurrenten in der gleichen Branche tätig sind, oder speziellen Wettbewerbsverbänden verschickt. In den vergangenen Jahren haben sich jedoch viele Abmahnungen als ungerechtfertigt und missbräuchlich herausgestellt, da entweder keine Abmahnbefugnis bestand – etwa, weil es sich nicht um einen Mitbewerber gehandelt hat – oder weil lediglich Bagatellverstöße abgemahnt wurden. Daher sollte zunächst geprüft werden, ob es sich um einen berechtigten Absender handelt und der abgemahnte Verstoß tatsächlich vorliegt. Hierbei kann die Industrie- und Handelskammer weiterhelfen. Erst wenn ein Verstoß tatsächlich festgestellt wurde, sollte die, in der Regel beigefügte, Unterlassungserklärung innerhalb der angegebenen Frist abgegeben und der entsprechende Verstoß beseitigt werden. Eine Nichtbeseitigung kann zu hohen Vertragsstrafen führen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Abgemahnte auch die außergerichtlichen Kosten des Mitbewerbers oder den Aufwendungsersatz der Wettbewerbsvereine tragen. Diese werden meist direkt im Rahmen der Abmahnung in Rechnung gestellt. Sollten die Kosten zu hoch erscheinen, können diese isoliert angegriffen werden, eine Unterlassungserklärung sollte aber in jedem Fall abgegeben werden, um ein drohendes Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Online-Händler sollten also stets auf der Hut sein und ihren Online-Shop regelmäßig im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage überprüfen. Gerne stehen auch die Experten Ihrer Industrie- und Handelskammer bei Fragen rund um das Thema Abmahnung zur Verfügung.

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