Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks


IHK Trier


Seitenkopf

Seitenhauptinhalt

Betriebliche Berufsausbildung – Perspektive für junge Flüchtlinge

Wenn Sie gern genauer prüfen möchten, ob die Ausbildung von jungen Flüchtlingen für Ihr Unternehmen in Frage kommt, dann erhalten Sie hier erste wichtige Informationen.

  • Wer darf eine betriebliche Ausbildung aufnehmen?

    • Eine betriebliche Ausbildung (eine duale Ausbildung) können Asylsuchende ab dem vierten Monat des Aufenthalts und Geduldete (sofern kein Arbeitsverbot vorliegt), ab der Erteilung der Duldung, aufnehmen.
    • Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden. Die Ausländerbehörde muss die Erlaubnis dazu erteilen. Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Ausländerbehörden.
    • Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.
    Mehr zum Thema:
  • Sie wollen auch Flüchtlingen Ausbildungsplätze anbieten?

    Wenn Sie (nicht nur) Flüchtlingen eine Ausbildungsstelle (eine Einstiegsqualifizierung oder ein Praktikum) anbieten wollen, dann steht Ihnen bei der IHK Trier unsere Ausbildungsplatzvermittlerin Petra Scholz, Telefon: (06 51) 97 77-3 61, E Mail: scholz@trier.ihk.de, gerne mit Rat und Tat zur Seite.

    Offene Ausbildungsstellen sollten Sie aber auch unbedingt in dier IHK-Lehrstellenbörse einstellen (die Nutzung ist kostenlos), denn: Die IHK-Lehrstellenbörse ist als hochfrequentiertes bundesweites Portal für Ausbildungsplätze mittlerweile zu einem der wichtigsten Werkzeuge zur Gewinnung von Azubis geworden. Hier geht’s zur Lehrstellenbörse.

    Vergessen Sie nicht, Ihr Ausbildungsplatzangebot auch der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.
  • Kommt eine Einstiegsqualifizierung (EQ) auch für junge Flüchtlinge in Frage?

    Ja, auch Flüchtlinge können vor der eigentlichen Berufsausbildung eine Einstiegsqualifizierung (EQ) absolvieren. Junge Asylbewerber und Geduldete müssen für diese Tätigkeit die Genehmigung der Ausländerbehörde einholen. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht mehr erforderlich.

    Voraussetzung für eine EQ ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem u.a. die Inhalte der EQ definiert und die Vergütung festgelegt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

    Mit einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung kann jungen Menschen der Start in die Berufsausbildung erleichtert werden. Sie erhalten über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten die Möglichkeit, Teile eines Ausbildungsberufes, einen Betrieb und das Berufsleben kennenzulernen. Betriebe können sich mit ihrem potenziellen Auszubildenden vertraut machen und so mehr über seine praktischen Begabungen erfahren.
  • Welche ausbildungsfördernden Leistungen stehen Azubis mit Duldung zur Verfügung?

    • Berufsausbildungsbeihilfe: Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die die Ausbildungsvergütung ergänzende Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 SGB III, wenn ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
    Geduldete können während einer betrieblichen Berufsausbildung deutlich schneller als bisher mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Die deutliche Verkürzung der Voraufenthaltsdauer von vier Jahren auf 15 Monate wurde auf den 1. Januar 2016 vorgezogen (sie war bisher für den 1. August 2016 vorgesehen).
    • Assistierte Ausbildung: Auch für das seit dem 1. Mai 2015 existierende neue Instrument der „Assistierten Ausbildung“ (§ 130 SGB III) wird die Voraufenthaltsdauer für junge Geduldete entsprechend verkürzt. Mit Assistierter Ausbildung sollen benachteiligte junge Menschen durch individuelle und kontinuierliche Unterstützung auf eine betriebliche Berufsausbildung vorbereitet und während dieser begleitet werden. Ihre Ausbildungsbetriebe werden dabei miteinbezogen. Als benachteiligt gelten z.B. ausländische junge Menschen, die aufgrund von Sprachdefiziten oder bestehender sozialer Eingewöhnungsschwierigkeiten in Deutschland eine besondere Förderung benötigen.
    • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH): Erstmals sollen geduldete Auszubildende auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) unterstützt werden können. Die Zielgruppe des Instruments wird entsprechend erweitert. Auszubildende können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen nach § 75 SGB III erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, z.B. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder in Form einer sozialpädagogischen Begleitung. Mit diesen Schritten strebt die Bundesregierung eine bessere Unterstützung der Integration junger Menschen mit einer Duldung in die Berufsausbildung und damit in den Arbeitsmarkt an.
    • BAföG: Die Voraufenthaltsdauer von Geduldeten für den Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde von vier Jahre auf 15 Monate herabgesetzt.
    Mehr Informationen hierzu finden Sie beim zuständigen Bundesministerium für Bildung und Forschung.

  • Sie haben Schwierigkeiten bei der Bewertung der Berufsqualifikation?

    Menschen aus dem In- und Ausland mit einem ausländischen Berufsabschluss haben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) (sog. "Anerkennungsgesetz") einen Anspruch auf Bewertung ihrer im Ausland erlangten Berufsabschlüsse.

    Für die Bewertung der ausländischen Abschlüsse ist ein Antrag zu stellen. Für IHK-Berufe ist dieser Antrag bei der IHK-FOSA (Forein Skills Approval) einzureichen.

    Unternehmen und allen an einer Anerkennung interessierten Menschen, die im Ausland einen Beruf abgeschlossen haben, bietet die IHK Trier die Möglichkeit zur individuellen Beratung rund um das Antrags- und Bewertungsverfahren (in IHK-Berufen).
    Ansprechpartnerin: Alexandra Lossjew, Telefon: (06 51) 97 77-3 60, E Mail: lossjew@trier.ihk.de

    Fehlen Dokumente im Anerkennungsverfahren und können auch nicht beschafft werden, ist eine „Qualifikationsanalyse“ nach § 14 BQFG möglich, bei der berufliche Fähigkeiten praktisch geprüft werden können.

    Die Informationen über die einzelnen Schritte im Bewertungs- und Feststellungsverfahren nach dem BQFG bei der IHK FOSA liegen in folgenden Sprachen vor: deutsch, englisch, französisch, türkisch, russisch, spanisch, polnisch.

  • Sie benötigen noch allgemeine Informationen über die duale Ausbildung?

    Sie möchten sich allgemein über die duale Berufsausbildung informieren, dann steht Ihnen das IHK-Ausbildungsteam gerne zur Verfügung.
  • Sie sind über einen Fachausdruck gestolpert? - Hier finden Sie die Erklärung.

    Die „Flüchtlings-Terminologie“ zu verstehen, ist oft nicht einfach. Damit Sie wissen, wovon wir sprechen, finden Sie in unserem Glossar die wichtigsten Begriffe erklärt.

Seitenfuß