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häufig nur dann anerkannt, wenn diese in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern bescheinigt wurden. Auch bei Akkreditiven oder anderen kaufvertraglichen Vereinbarungen kann eine Bescheinigung durch die IHK verlangt werden. Je nach Zielland können zusätzlich eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt und konsularische Legalisierung erforderlich sein.
Was ist bei der Beantragung von Außenhandelsbescheinigungen zu beachten?
- Eine Bescheinigung kann durch die IHK nur vorgenommen werden, insofern nicht eine andere Institution oder Landesbehörde sachlich oder örtlich zuständig ist. So sind in Rheinland-Pfalz für die Ausstellung von Außenhandelsbescheinigungen für Lebensmittel die Abteilungen „Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen“ der Kreisverwaltungen und der Verwaltungen der kreisfreien Städte zuständig.
- Erklärungen die gegen Gesetze oder Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen, können nicht bescheinigt werden. Hierunter fallen untern anderem sogenannte Boykotterklärungen (siehe § 7 AWV) gegen andere Staaten.
- Der Verwendungszweck oder zumindest das Empfangsland muss ersichtlich sein.
- Ein Exemplar der Unterlagen verbleibt bei der IHK.
- Vordatierungen sind unzulässig.
- Falls das Dokument nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt ist, ist eine Übersetzung vorzulegen. In Zweifelsfällen kann eine Übersetzung eines beeidigten, öffentlich bestellten Dolmetschers erforderlich sein.
- Die zu bescheinigenden Dokumente müssen auf Firmenbogen erstellt und original unterschrieben sein.